10 AZR 184/24

Tarifliches 13. Monatseinkommen Baugewerbe - Begriff des Arbeitsunfalls - Wegeunfall - Fahrt zu einer Baustelle

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 184/24

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2025:121125.U.10AZR184.24.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    12.11.2025

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 2024 – 3 Sa 246/23 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022.

2

Der Kläger ist seit dem 9. Oktober 2006 bei der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für das Baugewerbe geschlossenen Tarifverträge Anwendung.

3

Der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 idF vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 (TV 13. Monatseinkommen) lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Räumlicher Geltungsbereich:

                 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.

        

(2)     

Betrieblicher Geltungsbereich:

                 

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen, bis zum 31. Dezember 2019 mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Baugewerbeverbandes Schleswig-Holstein und der Verbände baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen, Hessen und im Lande Bremen.

        

(3)     

Persönlicher Geltungsbereich:

                 

Erfasst werden

                 

1.    

gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),

                 

2.    

zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,

                 

die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

        

§ 2     

        

13. Monatseinkommen

        

(1)     

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in folgender Höhe:

                 

–       

ab dem Jahr 2018 das 93-fache,

                 

–       

im Jahr 2020 das 103-fache,

                 

–       

im Jahr 2021 das 113-fache und

                 

–       

ab dem Jahr 2022 das 123-fache

                 

ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohnes.

                 

…       

        

(5)     

Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Fälligkeit

        

(1)     

Das 13. Monatseinkommen, das zum Stichtag berechnet wird, ist je zur Hälfte zusammen mit der Zahlung des Lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzahlen; …“

4

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) vom 28. September 2018 idF der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022 lautet auszugsweise:

        

„§ 7   

        

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft

        

1.    

Allgemeines

                 

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

        

…“    

        
5

Für die Woche vom 14. bis zum 18. Juni 2021 teilte die Beklagte den Kläger zusammen mit einem Kollegen auf einer Baustelle auf der Bundesautobahn 3 ein. Für die Fahrten zur Baustelle stellte sie einen VW-Bus zur Verfügung, mit dem auch Kleinwerkzeug, das auf der Baustelle benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte, sowie neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert wurde. Am Morgen des 14. Juni 2021 holte sein Kollege den Kläger mit dem VW-Bus an seiner Wohnung ab. Auf der Fahrt zur Baustelle kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt schlief, erlitt erhebliche Verletzungen und war infolgedessen jedenfalls bis zum 30. November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht.

6

Nach außergerichtlicher Geltendmachung und Ablehnung durch die Beklagte hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe das 13. Monatseinkommen zu, weil seine vom 14. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit iSv. § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen sei auch ein Unfall auf einem Betriebsweg anzusehen, auf dem er sich bei der Fahrt zur Baustelle am 14. Juni 2021 befunden habe. Die Fahrt könne nicht dem allgemeinen Risiko seines privaten Lebensbereichs zugeordnet werden.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.701,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.350,54 Euro seit dem 16. Dezember 2022 und aus (weiteren) 1.350,54 Euro seit dem 16. Mai 2023 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen seien nicht erfüllt. Als Arbeitsunfälle bei der Tätigkeit seien nur Arbeitsunfälle iSv. § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen. Bei dem Unfall des Klägers am 14. Juni 2021 habe es sich um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt. Letztlich komme es aber auf die unfallversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen einem Unfall auf einem Betriebsweg und einem Wegeunfall nicht an. § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen beziehe sich nur auf Unfälle in Ausübung der konkreten Tätigkeit und erfasse bei Arbeitnehmern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt würden, allein Baustellenunfälle. Dies ergebe sich aus dem einschränkenden Wortlaut „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Der Begriff „Baustellenunfall“ sei bei Aufnahme des Ausnahmetatbestands in den TV 13. Monatseinkommen im Jahr 1995 allein im Interesse einer für alle Beschäftigtengruppen geltenden abstrakten Regelung nicht verwendet worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 nebst Zinsen in zugesprochener Höhe.

11

I. Der TV 13. Monatseinkommen gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 bis 3 TV 13. Monatseinkommen) ist eröffnet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 30. November 2022 (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen bestanden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen).

12

II. Der Kläger erfüllt auch im Übrigen die in § 2 TV 13. Monatseinkommen geregelten Anspruchsvoraussetzungen. Er hat zwar im Bezugszeitraum nicht, wie in § 2 Abs. 5 Halbs. 1 TV 13. Monatseinkommen gefordert, an mindestens zehn Arbeitstagen die Arbeitsleistung erbracht. Sein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens besteht aber nach dem in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestand. Die vom 14. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 durchgehend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist auf einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit zurückzuführen. Bei der Fahrt von seiner Wohnung zu der ihm an diesem Tag zugewiesenen Baustelle handelte es sich um einen Betriebsweg. § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen begrenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit – hier auf einer Baustelle – erleiden, sondern schließt Arbeitnehmer mit ein, deren Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf einem Betriebsweg zurückzuführen ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen die st. Rspr., zB BAG 23. Oktober 2024 – 5 AZR 110/24 – Rn. 14; 15. November 2023 – 10 AZR 163/23 – Rn. 41).

13

1. Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen spricht dafür, dass Unfälle auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zu der ihm zugewiesenen Baustelle, wenn es sich bei der Fahrt um einen Betriebsweg handelt, vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sind.

14

a) Die Tarifvertragsparteien haben zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen – wovon auch die Beklagte ausgeht – auf den Rechtsbegriff des Arbeitsunfalls im engeren Sinne entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung abgestellt.

15

aa) Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (st. Rspr., vgl. nur BAG 4. Juli 2024 – 6 AZR 206/23 – Rn. 24; 19. November 2014 – 5 AZR 121/13 – Rn. 18, BAGE 150, 88).

16

bb) § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen – der erstmals in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 idF vom 23. Juni 1995 (TV 13. Monatseinkommen 1995) aufgenommen wurde – lehnt sich in seinem Wortlaut an die Legaldefinition des Begriffs „Arbeitsunfall“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung an. Ein Arbeitsunfall ist danach ein „Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet“.

17

cc) Dass die Tarifvertragsparteien den an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Wortlaut nach Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 SGB VII am 1. Januar 1997 beibehalten haben, rechtfertigt kein abweichendes Verständnis. § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung, wobei das Wort „infolge“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lediglich deutlicher als das Wort „bei“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (vgl. BSG 7. November 2000 – B 2 U 39/99 R -). Aus der Beibehaltung des Wortlauts von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen kann deshalb weder im Vergleich zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO noch zu § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ abgeleitet werden.

18

b) § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst allerdings nur Arbeitsunfälle im engeren Sinne. Sowohl nach der RVO als auch nach dem SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsunfällen im engeren Sinne (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und solchen im weiteren Sinne, zu denen ua. Unfälle auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gehören (sog. Wegeunfälle; § 550 Abs. 1 RVO bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), die lediglich als Arbeitsunfälle gelten (vgl. BeckOGK/Kellner Stand 15. August 2025 SGB VII § 8 Rn. 56). Der an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Formulierung „bei ihrer Tätigkeit“ in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ist zu entnehmen, dass sich die Bestimmung auf einen Arbeitsunfall im engeren Sinne bezieht. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands liegen damit nicht vor, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist.

19

c) Demgegenüber sind die Anspruchsvoraussetzungen von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfüllt, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet.

20

aa) Von einem Arbeitsunfall iSv. § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 SGB VII ist auszugehen, wenn die Betätigung, bei der sich der Unfall ereignete, einerseits im inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden und diese Betätigung andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BSG 9. August 2003 – B 2 U 43/02 R -). Hierzu gehören ua. Unfälle auf Betriebswegen, dh. auf Wegen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen damit der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG 27. November 2018 – B 2 U 28/17 R – Rn. 17 mwN; 31. August 2017 – B 2 U 9/16 R – Rn. 10 mwN, BSGE 124, 93). Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 292/03 – zu II 2 b cc (3) der Gründe; 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – zu B II 1 d bb der Gründe, BAGE 108, 206; BSG 6. Mai 2003 – B 2 U 33/02 R -). Sie können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (st. Rspr., zB BSG 27. Juni 2024 – B 2 U 8/22 R – Rn. 19 mwN) und von zu Hause angetreten werden, wenn sie unmittelbar der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dienen (st. Rspr., zB BSG 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R – Rn. 18).

21

bb) Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist wertend zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R – Rn. 19). Der sachliche Zusammenhang zwischen der konkret unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung besteht ua. dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (vgl. BSG 27. Juni 2024 – B 2 U 8/22 R – Rn. 20 mwN). Denn der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes richtet sich nach dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses, der wesentlich durch Weisungen des Arbeitgebers mitbestimmt wird (vgl. BSG 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R – Rn. 22).

22

d) Ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ist ein Unfall eines Arbeitnehmers auf der Fahrt mit einem von einem anderen Arbeitnehmer geführten Fahrzeug der Arbeitgeberin von seiner Wohnung zu einer vom Arbeitgeber zugewiesenen auswärtigen Baustelle ein Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit, da die Tätigkeit auf der Baustelle zu den Arbeitspflichten des Arbeitnehmers gehört und der Arbeitnehmer den Weg zur Baustelle zurücklegt, um Weisungen zu erfüllen, die ihm der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts erteilt hat.

23

aa) Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs auf auswärtigen Baustellen zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel seiner Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Baustellen aufzusuchen, um dort seine Baustellentätigkeit auszuführen (vgl. BAG 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 – Rn. 16 mwN, BAGE 170, 172; 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 18). Dazu gehört zwingend die jeweilige Anreise. Die Fahrten zur Baustelle und zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung iSd. § 611a Abs. 1 BGB. Das ist unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (vgl. BAG 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – Rn. 15) und ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst führt oder nur mitfährt (zur vom Arbeitgeber veranlassten Untätigkeit vgl. BAG 18. November 2015 – 5 AZR 814/14 – Rn. 25 f.). Erst recht gilt dies, wenn zudem – wie hier – in dem zur An- und Abreise genutzten Fahrzeug auch für die auswärtige Tätigkeit erforderliche Kleinwerkzeuge transportiert werden müssen, die auf der Baustelle nicht verbleiben können (vgl. BAG 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – aaO).

24

bb) Nach § 7 Nr. 1 BRTV Bau in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. September 2018 kann der Arbeitnehmer auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebs eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

25

(1) Gilt der BRTV Bau – wie vorliegend – aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), ist der Arbeitnehmer, ohne dass es einer gesonderten arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf, unmittelbar aus § 7 Nr. 1 BRTV Bau verpflichtet, sich auf Weisung des Arbeitgebers zur auswärtigen Baustelle zu begeben, um dort die Arbeitsleistung zu erbringen.

26

(2) Ohne Bedeutung für die Einordnung der Fahrten zur Baustelle als Teil der iSv. § 611a Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ und damit als Hauptleistungspflichten ist auch, ob die Fahrtzeiten vergütet werden. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten der vorliegenden Art getroffen werden (BAG 25. April 2018 – 5 AZR 424/17 – Rn. 19 mwN). Der Anspruch auf Vergütung kann – unter Beachtung der Vorgaben in § 1 Abs. 1 und § 3 Satz 1 MiLoG – ausgeschlossen oder besonders ausgestaltet werden (vgl. BAG 6. September 2017 – 5 AZR 382/16 – Rn. 23 mwN, BAGE 160, 167).

27

cc) Verlangt der Arbeitgeber – wie vorliegend die Beklagte – in Ausübung seines durch § 7 Nr. 1 BRTV Bau vermittelten Weisungsrechts, dass der Arbeitnehmer auf einer auswärtigen Baustelle tätig wird, gehört das Zurücklegen des Wegs zur Baustelle, um die Weisung zu erfüllen, zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, weil die Fahrt mit seiner übrigen Tätigkeit an der Baustelle eine Einheit bildet (vgl. BAG 18. März 2020 – 5 AZR 36/19 – Rn. 15, BAGE 170, 172).

28

e) Für eine weitergehende Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen auf Baustellenunfälle, wie von der Beklagten vertreten, ergeben sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrags keine Anhaltspunkte.

29

f) Soweit die Beklagte gegen die Auslegung von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen durch das Landesarbeitsgericht einwendet, die Tarifvertragsparteien hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einer anderen Formulierung bedient, wären ihnen bei Einführung des Ausnahmetatbestands mit Abschluss des TV 13. Monatseinkommen 1995 die im Berufungsurteil zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2003 (- 8 AZR 548/02 – BAGE 108, 206) und vom 24. Juni 2004 (- 8 AZR 292/03 -) sowie die des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 2003 (- B 2 U 33/02 R -) zur Einordnung von Unfällen auf Betriebswegen als Arbeitsunfälle iSv. § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bekannt gewesen, stützt dies die von ihr vertretene Auslegung nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die genannten Entscheidungen – wie auch spätere Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII – nicht zum Anlass genommen, den Wortlaut des in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestands zu ändern und diesen abweichend von § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 zu formulieren. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass sie an dem Regelungsgehalt, den die Rechtsprechung dem Begriff „Arbeitsunfall“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beimisst, festhalten wollten (vgl. BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 95/19 – Rn. 34 mwN; 26. April 2017 – 4 AZR 331/16 – Rn. 21).

30

2. Sinn und Zweck des in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestands sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigen, dass der Kreis der nach dieser Bestimmung Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer begrenzt ist, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit auf der Baustelle erleiden. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des in § 2 Abs. 5 Halbs. 1 TV 13. Monatseinkommen geregelten Grundtatbestands und der in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 bis 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestände. Danach nimmt der Tarifvertrag – wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine Differenzierung nach Risikosphären vor.

31

a) Nach § 2 Abs. 5 Halbs. 1 TV 13. Monatseinkommen trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko, wenn er die dort als Anspruchsvoraussetzung geforderte Arbeitsleistung an mindestens zehn Arbeitstagen im Bezugszeitraum nicht erbringen kann. Dies gilt auch, wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit iSv. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.

32

b) Demgegenüber ordnet der Tarifvertrag das Risiko des Arbeitsausfalls in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 bis 3 TV 13. Monatseinkommen dem Arbeitgeber zu. Die Ursachen für den Arbeitsausfall stammen in den dort geregelten Ausnahmetatbeständen aus der Sphäre des Arbeitgebers.

33

aa) § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 und 2 TV 13. Monatseinkommen tragen dem Umstand Rechnung, dass das Risiko eines Arbeitsausfalls wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit – unabhängig von den Folgen für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers – grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (vgl. zum Betriebsrisiko BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 – Rn. 17 ff., BAGE 176, 53; zum Arbeitsausfall aus witterungsbedingten bzw. wirtschaftlichen Gründen iSv. § 4 Nr. 6.4 BRTV Bau vgl. BAG 23. Februar 2021 – 5 AZR 304/20 – Rn. 22, 25; zum Wirtschaftsrisiko bei Auftragsmangel BAG 22. Oktober 2009 – 8 AZR 766/08 – Rn. 17; 13. Dezember 2007 – 6 AZR 197/07 – Rn. 21).

34

bb) In gleicher Weise haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen eine Risikozuweisung vorgenommen, indem der Anwendungsbereich der Bestimmung ausweislich ihres an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Wortlauts auf Arbeitsunfälle im engeren Sinne beschränkt ist und ein Anspruch ausscheidet, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist.

35

(1) Die Tarifvertragsparteien haben damit danach differenziert, ob sich ein betriebliches Risiko verwirklicht, also ein solches aus einem Bereich, der der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, oder ein Risiko, das außerhalb betrieblicher Gegebenheiten liegt und den Arbeitnehmer auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätte treffen können (vgl. BAG 30. Oktober 2003 – 8 AZR 548/02 – zu B II 1 d aa der Gründe, BAGE 108, 206). Entscheidend ist insoweit, ob die Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 292/03 – zu II 2 b cc (3) der Gründe mwN).

36

(2) Wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall auf dem durch betriebliche Vorgaben geprägten Betriebsweg verursacht, realisiert sich ein Risiko aus der Sphäre des Arbeitgebers. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, auf einer auswärtigen Baustelle tätig zu werden, ist die Fahrt zur Baustelle in die betriebliche Organisation eingebunden, denn ihre Durchführung hängt von den betrieblichen Erfordernissen ab und das Zurücklegen des Wegs ist wesentlich durch betriebliche Vorgaben geprägt (BSG 26. September 2024 – B 2 U 15/22 R – Rn. 19). Erleidet der Arbeitnehmer auf der in Erfüllung der arbeitgeberseitigen Weisung vorgenommenen Fahrt einen Unfall, der zu seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt, verwirklicht sich ein betriebliches Risiko, das für ihn erst mit der Zuweisung einer Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte entstanden ist (vgl. zu den besonderen Risiken einer Dienstreise BSG 19. August 2003 – B 2 U 43/02 R -).

37

3. Auch die Tarifhistorie bestätigt die Auslegung, dass Unfälle auf Betriebswegen vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst werden.

38

a) Der Ausnahmetatbestand wurde erstmals in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 aufgenommen. Die Neuregelung erfolgte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1992 (- 10 AZR 427/91 -) zum Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 (im Folgenden TV 13. Monatseinkommen 1990), nach der ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig krank war, das 13. Monatseinkommen beanspruchen konnte, weil der TV 13. Monatseinkommen 1990 keine Regelung zu einer Mindestarbeitsleistung als Anspruchsvoraussetzung vorsah.

39

b) Der Senat gab mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe auf, wonach der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen, weil mit dessen Leistung ua. die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden sollte, als ungeschriebene Anspruchsvorrausetzung eine Mindestarbeitsleistung von zwei Wochen im Bezugszeitraum erforderte, jedoch Tage, an denen die Arbeit aus Gründen ausfiel, die nicht in der Person des Arbeitnehmers lagen, Tagen mit erbrachter Arbeitsleistung gleichstehen sollten (BAG 29. August 1979 – 5 AZR 511/79 -).

40

c) Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des nunmehr in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetabestands – wie der Ausnahmetatbestände im Übrigen – beabsichtigten, durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung einerseits der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1992 (- 10 AZR 427/91 -) Rechnung zu tragen und andererseits die Grundsätze nachzuvollziehen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 29. August 1979 (- 5 AZR 511/79 -) mit einer Differenzierung der Ursachen des Arbeitsausfalls nach Risikosphären aufgestellt hatte.

41

4. Aus dem Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 ergibt sich nichts anderes.

42

a) Auf die Entstehungsgeschichte könnte erst zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. zB BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 248/21 – Rn. 24; 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29 f. mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass eine nähere Erforschung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht geboten war.

43

b) Auch wenn man dies anders sähe, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Vermerke von Herrn S, der als Vertreter des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V. an den Verhandlungen der Tarifvertragsparteien teilgenommen hat, die dem Abschluss des TV 13. Monatseinkommen 1995 vorangingen, keine einschränkende Auslegung.

44

aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien über die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, so verhandelt haben, wie in den Vermerken vom 5. April 1995, 18. April 1995 und vom 8. Mai 1995 über die Tarifgespräche am 30. März 1995, am 11. April 1995 und am 3. Mai 1995 festgehalten. Ebenso kann unterstellt werden, dass, wie im Vermerk vom 8. Mai 1995 ausgeführt, Einvernehmen erzielt wurde, „krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Baustellenunfalles, mit Ausnahme eines Wegeunfalles“ einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen. Die Tarifvertragsparteien haben sich danach zwar darauf verständigt, Arbeitnehmer, deren krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist, aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 Anspruchsberechtigten auszunehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung erzielt wurde, einen entsprechenden Anspruchsausschluss auch bei Unfällen auf der als Betriebsweg zurückzulegenden Fahrt zur auswärtigen Baustelle vorzunehmen, ergeben sich aber aus den Vermerken nicht. Ausweislich der Vermerke war die Bewertung von Unfällen auf Betriebswegen nicht Gegenstand der Verhandlungen. Auch ist den Vermerken nicht zu entnehmen, dass der Begriff „Baustellenunfall“ in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 allein im Interesse einer für alle Beschäftigtengruppen geltenden abstrakten Regelung nicht in den Wortlaut der Bestimmung aufgenommen wurde und Betriebswege nicht auch unter diesen Begriff zu fassen wären.

45

bb) Im Übrigen hat eine eventuelle Absicht der Tarifvertragsparteien, entgegen dem Tarifwortlaut (vgl. Rn. 13 ff.) in Abweichung von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ vorzunehmen, weder in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 noch in den nachfolgenden Tariffassungen einen Niederschlag gefunden (vgl. zu diesem Erfordernis die st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21; 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 45 mwN, BAGE 172, 130).

46

c) Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

47

III. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2022 nicht nach § 14 BRTV Bau, der eine zweistufige Ausschlussfrist vorsieht, verfallen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen iVm. § 5 Nr. 8.2 Satz 1 BRTV Bau ist dieses für das Jahr 2022 je zur Hälfte am 15. Dezember 2022 und am 15. Mai 2023 fällig geworden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2023 den Anspruch rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach dessen Fälligkeit iSd. ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dies gilt auch hinsichtlich der erst am 15. Mai 2023 fällig gewordenen zweiten Hälfte des 13. Monatseinkommens, die identischen Anspruchsvoraussetzungen unterliegt. § 14 BRTV Bau schließt eine Geltendmachung nach Entstehung des Anspruchs vor Eintritt der Fälligkeit nicht aus (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 3. Juli 2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 f.; 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 28 ff., BAGE 144, 210). Der Kläger hat, nachdem die Beklagte am 9. Februar 2023 die Zahlung insgesamt abgelehnt hatte, die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Ablehnung der Forderung mit seiner am 5. April 2023 eingegangenen Klage auch hinsichtlich der ersten Hälfte des 13. Monatseinkommens gewahrt. Die Zustellung der Klage an die Beklagte am 15. April 2023 wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zurück (st. Rspr., vgl. zB BAG 21. Februar 2024 -10 AZR 345/22 – Rn. 67 mwN).

48

IV. Der Anspruch des Klägers besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV 13. Monatseinkommen in Höhe des 123-fachen seines Gesamttarifstundenlohns von 21,96 Euro brutto und damit, wie vom Landesarbeitsgericht zugesprochen, in Höhe von 2.701,08 Euro brutto. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

49

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    W. Reinfelder    

        

    Nowak    

        

    Weber    

        

        

        

    Salzburger    

        

    Satl    

                 
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