10 AZR 37/19

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Dämm- und Isolierarbeiten - Ausschlussfrist

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 37/19

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.10AZR37.19.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    25.05.2022

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2018 – 10 Sa 109/18 SK – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 – 8 Ca 84/11 – teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2017 – 8 Ca 84/11 – bleibt aufrechterhalten, soweit die Klage iHv. 264.908,41 Euro abgewiesen wurde.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 51 % und die Beklagte 49 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 3. Februar 2017 entstanden und vom Kläger zu tragen sind. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2010 und für einen Angestellten für die Monate August 2007 bis Dezember 2009.

3

Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in den im Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen iVm. § 7 Abs. 7 bis 10, Anlagen 32 bis 35 SokaSiG bzw. iVm. § 5 Abs. 4 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 (AVE VTV 2006).

4

§ 1 VTV enthält – in allen vorgenannten Fassungen – unter anderem folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

…     

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

…     

        

Abschnitt IV

        

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

        

…       

        

3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

        

…       

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

…     

                 
                 
        

9.    

Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

        

…“   

        
5

Die Beklagte unterhielt im Streitzeitraum im niedersächsischen W einen auf Tätigkeiten an Schiffen spezialisierten Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Arbeitnehmer nahmen ua. Isolierungsarbeiten vor und montierten Bleche.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterliege der Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten im Streitzeitraum jeweils zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Dämm- und Isolierarbeiten versehen, dh. isolierende Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken angebracht (Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleiden beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen), Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen ausgeführt, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive damit im Zusammenhang stehender Verblechungen angebracht. Die Verblechungsarbeiten unterfielen, wenn schon nicht als Teil der Isolierarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 VTV, nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV deren betrieblichen Geltungsbereich. Die Beitragsansprüche seien weder verfallen noch verjährt, weil sie bereits außergerichtlich geltend gemacht worden seien.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 558.900,77 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihre gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Streitzeitraum die folgenden Arbeiten versehen:

        

–       

Herstellung, Zuschneiden und Anfertigung von Blechformteilen aus verzinktem Blech, Aluminium und Nirosta für Dritte zur Verarbeitung als Luftkanäle, Abgasanlagen im Schiffbau zu 47 % bis 48 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         –       

Isolierungsarbeiten von Rohrleitungen mit Mineralwolle oder Kautschukmaterial oä. inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten zu ca. 30 % bis 31 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         –       

Flachblechverlegung im Schiffsbau als Bodenbelag oä., ohne baulichen Zusammenhang und ohne Isolierung zu ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         –       

Anfertigung von Wetterschutzhauben aus Metall für Pumpenstationen, ausschließlich für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 10 % bis 12 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         –       

Lager- und Werkstattarbeiten im Metallbaubereich, Zuschnitte, Kommissionierung uä., alles ohne baulichen Zusammenhang und für Dritte zu ca. 3 % bis 4 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, nicht an die VTV gebunden zu sein. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei der betriebliche Geltungsbereich der VTV nicht eröffnet. Allenfalls die Isolierungsarbeiten seien als bauliche Leistungen zu werten. Die Verblechungsarbeiten stünden mit diesen in keinem Zusammenhang. Die Ansprüche für die Zeit bis 30. November 2006 seien verfallen und verjährt. Der noch im Jahr 2010 beantragte Mahnbescheid sei erst am 27. Januar 2011 und damit nicht mehr unverzüglich zugestellt worden.

10

Der Kläger hatte Beiträge iHv. insgesamt 604.431,16 Euro in fünf Mahnverfahren anhängig gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen die ergangenen Mahnbescheide eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat Beweis erhoben und 55 Zeugen vernommen. Ein zunächst ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht auf den Einspruch des Klägers aufgehoben und der Klage in Höhe der zuletzt geltend gemachten 558.900,77 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Beitragsklage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Dies führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Abänderung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

13

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 10 mwN).

14

a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 11 mwN).

15

b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 12 mwN).

16

2. Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 23. November 2017 für die geltend gemachten Beiträge – getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestelltem – erläutert, wie sie sich auf die einzelnen Monate verteilen. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage beseitigt den Mangel der Klageschrift (BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 18 mwN).

17

II. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat Ansprüche auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 und von Januar 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 Euro sowie für einen Angestellten für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 Euro. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 iHv. 264.908,41 Euro verlangt. Diese Beitragsforderungen sind verfallen, weil sie der Kläger innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nicht hinreichend individualisiert geltend gemacht hat.

18

1. Die Pflicht der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, ergibt sich für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2004, 2005, 2007 I und 2007 II. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 beruht die Beitragspflicht auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009. An die VTV 2004 und 2005 ist die Beklagte nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der wirksamen AVE VTV 2006 gebunden (LAG Berlin-Brandenburg 4. August 2015 – 7 BVL 5007/14 ua. -). Die Bindung an die VTV 2005, 2007 I, 2007 II und 2009 ergibt sich aus § 7 Abs. 7 bis 10 iVm. den Anlagen 32 bis 35 SokaSiG. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das SokaSiG als Geltungsgrund für die VTV verfassungsgemäß ist (BVerfG 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – Rn. 14 ff.; 11. August 2020 – 1 BvR 1115/18 – Rn. 2; 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).

19

2. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 VTV). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV).

20

3. Der Betrieb der Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Bei den versehenen Arbeiten handelt es sich um Dämm-(Isolier-)-Arbeiten, die auch auf Wasserfahrzeugen versehen werden, iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9 VTV.

21

a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 19).

22

b) Die im Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend versehenen Isolierarbeiten – einschließlich der damit zusammenhängenden Blecharbeiten – werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Das ergibt die Auslegung der VTV (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21 mwN).

23

aa) Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen den VTV, soweit sie an Gebäuden, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV, und soweit sie an technischen Anlagen und an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV. Nach der Begriffsbestimmung der Norm sind Dämm- und Isolierarbeiten zB Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen.

24

(1) Eine Dämmung ist die Isolierung, die Abschirmung gegen störende Einwirkungen wie Schall und Wärme. Isolieren bedeutet „etwas gegen Störungen an elektrischen Leitungen, gegen Temperatur-, Schall- oder Feuchtigkeitseinwirkungen durch entsprechendes Material schützen“ (www.duden.de Stichworte „Dämmung“ und „isolieren“, zuletzt abgerufen am 24. Mai 2022). Dem Wortlaut der Norm und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien nicht zu entnehmen. Die Verwendung solcher Werkstoffe, denen eine unmittelbar dämmende oder isolierende Wirkung nicht zukommt, schließt die Annahme von Isolierarbeiten deshalb nicht aus (BAG 15. Juni 2011 – 10 AZR 861/09 – Rn. 18; 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – Rn. 15 mwN). Auch eine Beschränkung auf bestimmte Isoliertätigkeiten enthält die Norm nicht. Der Klammerzusatz bestimmt Isoliertätigkeiten nicht abschließend, sondern beispielhaft. Daraus folgt, dass der Tarifvertrag alle Betriebe erfassen will, die Arbeiten durchführen, die herkömmlicherweise dem Isoliergewerbe zuzurechnen sind (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – Rn. 16).

25

(2) Dem Berufsbild des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers/der Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 58 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnungen vom 2. April 2004 (BGBl. I S. 522) und vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399, BauWiAusbV) entspricht es, dass auch Blecharbeiten ausgeführt werden. Zu erlernen ist, wie vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes zu montieren, wie vorgefertigte Teile anzupassen, auszurichten und zu befestigen sind und wie vorgefertigte Formstücke montiert werden (https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/ausbildungsinhalte&dkz=4278, zuletzt abgerufen am 24. Mai 2022). Gegenstand der Berufsausbildung sind nicht nur das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10 und 12 BauWiAusbV) sowie das Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8 BauWiAusbV), sondern ebenso das Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7 BauWiAusbV) und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11 BauWiAusbV). Der als Anlage 11 zur BauWiAusbV aufgestellte Ausbildungsrahmenplan sieht an zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnissen ua. vor, dass für das Herstellen von Dämmungen iSv. § 58 Nr. 10 BauWiAusbV nicht nur der Einbau der Dämm- und Isolierstoffe als solcher – auch an Rohrleitungen – beherrscht werden muss, sondern auch die Ummantelung von Dämmungen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buchst. e und f BauWiAusbV; zu den Rohrleitungen Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buchst. g, i und l BauWiAusbV). Schon dies zeigt, dass zum Berufsbild auch zählt, die angebrachten Dämm- und Isolierstoffe zu schützen. Das wird bestätigt durch die Beschreibung des Vorbereitens von Materialien des Oberflächenschutzes iSv. § 58 Nr. 7 BauWiAusbV, wozu ua. zählt, Formteile aus Blech herzustellen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 7 Buchst. b BauWiAusbV), und des Herstellens von Bauteilen im Trockenbau iSv. § 58 Nr. 11 BauWiAusbV, worunter das Zurichten und Montieren von Platten und Paneelen sowie das Herstellen von Bekleidungen fällt (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 11 Buchst. a und b BauWiAusbV).

26

bb) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass der Betrieb der Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV unterfällt. Er hat behauptet, dass im Betrieb der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend näher beschriebene Dämm- und Isolierarbeiten, Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive im Zusammenhang stehender Verblechungen vorgenommen worden seien. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat unter Nennung von Arbeitszeitanteilen ua. geltend gemacht, dass die Blecharbeiten nur für Dritte und ohne Bezug zu Isolierarbeiten versehen worden seien.

27

cc) Auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend mit Isolierarbeiten und dazu zählenden Blechmontagen befasst waren.

28

(1) Die Würdigung der Beweise nach § 286 ZPO ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Revisionsrechtlich ist nur zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., zB BAG 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – Rn. 18 mwN). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – Rn. 26; 15. Mai 2019 – 7 ABR 46/17 – Rn. 26 mwN).

29

(2) Eine zulässige Verfahrensrüge gegen die Beweiswürdigung hat die Beklagte nicht erhoben.

30

(a) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (st. Rspr., zB BAG 5. August 2021 – 5 AZR 121/21 – Rn. 11 mwN; 12. Januar 2021 – 4 AZR 271/20 – Rn. 10).

31

(b) Daran fehlt es hier. Die Revision hat sich lediglich mit 13 von 55 vernommenen Zeugen befasst und im Übrigen darauf verwiesen, „auch die übrigen, bisher nicht genannten Zeugen [haben] in weiten Teilen Blecharbeiten bestätigt“. Darin liegt keine substantiierte Auseinandersetzung, aus der sich Fehler des Landesarbeitsgerichts ergeben, die ursächlich für die Entscheidung waren. In der Sache stellt die Beklagte die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts nur dadurch in Frage, dass sie versucht, sie durch ihre eigene zu ersetzen.

32

dd) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, und rügt, es hätten gegenbeweislich Zeugen vernommen werden müssen, fehlt es ebenfalls an einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. zu den Anforderungen BAG 27. März 2019 – 10 AZR 318/17 – Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat nicht dargelegt, wo sie den entsprechenden Vortrag gehalten haben will, dass es sich um Tatsachen von hinreichender Substanz handelt, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind, und welches Ergebnis eine Einvernahme voraussichtlich gebracht hätte.

33

4. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und im Beitragsprozess aktivlegitimiert. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2009 und gilt auch, soweit der Kläger als Einzugsstelle Beiträge einzieht, die anderen Sozialkassen zustehen (st. Rspr., zB BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – Rn. 34, 36 mwN). Unschädlich ist, dass nach § 3 Abs. 3 VTV 2004 bis 2007 II die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) Einzugsstelle und damit aktivlegitimiert war. Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV 2009 ergibt sich, dass die ZVK-Bau (nur) für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von ihr gerichtlich geltend gemachte Ansprüche Einzugsstelle bleibt. Sofern – wie im Streitfall – eine Geltendmachung erst nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt ist, ist der Kläger Einzugsstelle auch für Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind.

34

5. Dem Kläger stehen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 und von Januar 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 Euro sowie für einen Angestellten für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 Euro zu. Die Ansprüche auf Beiträge iHv. 264.908,41 Euro für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 sind verfallen.

35

a) Der Kläger hat die Beitragsansprüche innerhalb der vierjährigen Verfallfrist nach § 25 Abs. 1 VTV 2004 bis 2007 II, § 24 Abs. 1 VTV 2009 anhängig gemacht. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die mit dem Mahnantrag vom 27. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer in der Zeit von Dezember 2005 bis November 2006 (- 8 Ba 361/10 -, später – 8 Ca 84/11 -). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten zwar erst am 27. Januar 2011 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch demnächst iSv. § 167 ZPO und wirkt daher auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags noch im Jahr 2010 zurück (vgl. BAG 16. September 2020 – 10 AZR 56/19 – Rn. 63 f. mwN, BAGE 172, 197).

36

b) Hingegen waren die mit dem Mahnantrag vom 1. April 2011 (- 8 Ba 1423/11 -, später – 8 Ca 639/11 -) geltend gemachten Ansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 264.908,41 Euro für die Zeit von Dezember 2006 bis Dezember 2008 nicht ausreichend individualisiert, um die Verfallfrist zu hemmen.

37

aa) Ansprüche sind ua. rechtzeitig iSd. Ausschlussfristen der VTV geltend gemacht, wenn sie in Mahnanträgen in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sind. Macht die Sozialkasse mit einem Mahnantrag Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt (BAG 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 46 mwN).

38

bb) Diesen Anforderungen werden die Angaben im Mahnantrag nicht gerecht. Der Kläger hat nur den Anspruchszeitraum und die Summe der Beitragsforderung angegeben. Er hat nicht genannt, wie sich diese Forderung auf die einzelnen Monate verteilt. Auch die als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Juni 2011 eingereichte Aufstellung vom 1. November 2010 enthält für Beitragsansprüche der Kalenderjahre 2006 bis 2008 nur Jahressummen, nicht aber die auf die einzelnen Monate entfallenden Bruttolohnsummen. Die mit Schriftsatz vom 23. November 2017 vorgenommene Verteilung der Ansprüche auf die einzelnen Monate erfolgte erst nach Ablauf der vierjährigen Verfallfrist.

39

cc) Anders als der Kläger meint, ist der Rechtsstreit nicht nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um aufzuklären, ob er die Ansprüche außergerichtlich innerhalb der Verfallfrist hinreichend individualisiert geltend gemacht hat. Dazu veranlassen weder der Schriftsatz des Klägers vom 20. Mai 2022 noch dessen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger hat schriftsätzlich darauf hingewiesen, „seine Forderung mit außergerichtlichem Schreiben vom 12. Januar 2011 gegenüber der Beklagten geltend“ gemacht zu haben. Um den Verfall von Ansprüchen aus dem VTV zu verhindern, genügt zwar eine außergerichtliche Geltendmachung. Diese verlangt jedoch, dass die reklamierten Ansprüche – wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung – hinreichend individualisiert sind. Ob das erwähnte Schreiben diesen Anforderungen genügt, weil die Ansprüche nach Monaten aufgeteilt verlangt wurden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dazu hätte aber mindestens nach der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2021 (- 10 AZR 43/19 -), die sich mit den Voraussetzungen einer Hemmung der Ausschlussfrist des VTV befasst und die den Kläger als Partei betraf, jedenfalls aber nach dem Hinweis im Schreiben des Berichterstatters vom 13. Mai 2022 Anlass bestanden (vgl. zu den Anforderungen an die Parteien eines Rechtsstreits in der Revisionsinstanz BAG 3. Juni 2020 – 3 AZR 255/20 (F) – Rn. 8). Der Kläger hätte substantiiert den Inhalt der behaupteten Geltendmachung darlegen müssen, um dem Senat auf diese Weise die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Tatsachen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Dazu waren auch die in der Verhandlung vor dem Senat getätigten Ausführungen des Klägers nicht geeignet.

40

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 344 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und unterlegen ist, hat er die Kosten ebenso zu tragen wie die durch seine Säumnis im Termin am 3. Februar 2017 entstandenen Kosten. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

        

    W. Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Frankenberg    

        

    D. Schumann