10 AZR 952/08

(Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags pro Einsatztag - "Einsatztag" im Sinne von § 47 Nr 9 Abs 6 TVöD-BT-V - Tarifauslegung)

Details

  • Aktenzeichen

    10 AZR 952/08

  • Art

    Urteil

  • Datum

    20.01.2010

  • Senat

    10. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Oktober 2008 – 14 Sa 1753/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger ab Oktober 2005 Zuschläge nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V
(Bund)
zustehen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 für die Beklagte als Erster Bordhandwerker auf dem Laderaumsaugbagger „N“ tätig. Er ist als Vorsitzender des Hauptpersonalrats des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

3

Kraft beiderseitiger Tarifbindung bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb)
vom 6. Dezember 1995. Seit dem 1. Oktober 2005 findet der TVöD Anwendung. § 47 Nr. 9 TVöD-BT-V
(Bund)
verhält sich über die regelmäßige Arbeitszeit auf seegehenden Schiffen sowie über die Zahlung eines Zuschlags wie folgt:

        

„…   

        

(3) Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies erfordert (z. B. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt, der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entspricht. Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden, die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen, sind Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7.

        

…       

        

(6) Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf dem Laderaumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro. Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z. B. für kleinere Reparaturen); dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen. Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgenommen.“

4

Nach § 3 Satz 3 des bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifvertrags für die Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf Laderaumsaugbaggern vom 22. März 1978
(im Folgenden: TV Arb LSB)
erhielt ein Besatzungsmitglied für jeden Arbeitstag an Bord eine Zulage. Nach einer Protokollnotiz zu Satz 3 galten die beiden Ablösetage einer Wochenwechselschicht als ein Arbeitstag an Bord.

5

Der Laderaumsaugbagger „N“ arbeitet im 24-Stunden-Betrieb und mit einer wöchentlichen Betriebszeit von 168 Stunden. Der Einsatz auf See wird regelmäßig am Dienstag um 11:00 Uhr zum Auswechseln der Besatzung, zur Versorgung und zur Durchführung kleinerer Reparaturen unterbrochen. Die Besatzungsmitglieder arbeiten bis zur Ablösung durch eine neue Besatzung 84 Stunden in Wechselschichten. Die tägliche Arbeitszeit an Bord beträgt 12 Stunden und an den Dienstagen je nach Schichteinteilung zwischen 4,5 und 7,5 Stunden. In der Addition ergibt sich für beide Dienstage eine Arbeitszeit von 12 Stunden. An eine Wochenwechselschicht schließt sich entsprechender Freizeitausgleich an.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für jede Wochenwechselschicht seien acht Zuschläge nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V
(Bund)
zu zahlen. Beide Ablösetage seien jeweils ein Einsatztag im Sinne der Norm. Maßgeblich sei der jeweilige Kalendertag. Für den Zeitraum ab Oktober 2005 hat er für zwölf Monate die Zahlung von jeweils zwei weiteren Zuschlägen pro Monat geltend gemacht.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2006 zu zahlen;

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum der Geltung des § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD
(Bund)
und für jeden Kalendertag, an dem eine Anwesenheit an Bord stattfindet, einen Zuschlag in Höhe von 25,00 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für eine Wochenwechselschicht seien sieben Einsatztage anzusetzen. Der Begriff des Einsatztags beziehe sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V 
(Bund)
auf Vergütung weiterer Einsatztage für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006. Mit der Zahlung von sieben Zuschlägen für jede Wochenwechselschicht hat die Beklagte den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt
(§ 362 Abs. 1 BGB).

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1. Der nach § 46 Abs. 4 BPersVG freigestellte Kläger hat gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG Anspruch auf das ungeminderte Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip
(BAG 16. Februar 2005 – 7 AZR 95/04 – zu I 1 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3).
Dem Kläger steht deshalb für jeden Einsatztag, den er auf dem Laderaumsaugbagger eingesetzt worden wäre, ein Zuschlag nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V
(Bund)
zu.

13

2. In einer Wochenwechselschicht auf dem Laderaumsaugbagger von Dienstag 11:00 Uhr bis Dienstag 11:00 Uhr fallen sieben und nicht acht Einsatztage iSv. § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V 
(Bund)
an. Ein Einsatztag iSd. Vorschrift bezieht sich auf eine Zeitspanne von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

14

a) Der Tarifwortlaut ist nicht eindeutig. Der Begriff des Einsatztags kann sowohl im Sinne eines Kalendertags wie auch eines 24-Stunden-Zeitraums verstanden werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird mit einem „Tag“ zwar regelmäßig ein Kalendertag verbunden; arbeitszeitrechtlich aber unterscheidet sich zB ein „Werktag“ vom Kalendertag. Er beginnt mit der Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später
(vgl. ErfK/Wank 10. Aufl. § 3 ArbZG Rn. 2).

15

b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht jedoch, dass der Einsatztag iSv. § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V
(Bund)
sich auf eine Zeitspanne von 24 Stunden und nicht auf einen Kalendertag bezieht. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Besatzungsmitglieder, deren Arbeitszeit sich nach § 47 Nr. 9 Abs. 3 TVöD-BT-V
(Bund)
richtet. Der Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3 liegt eine vom Kalendertag unabhängige Einsatzkonzeption der seegehenden Schiffe im 24-Stunden-Betrieb zugrunde. Die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder kann dieser Einsatzkonzeption angepasst und kalendertagsunabhängig innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden bis auf 12 Stunden verlängert bzw. auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden. Der Zuschlag nach Abs. 6 soll ersichtlich die besonderen Erschwernisse, die mit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit und der Verteilung der Arbeitszeit auf einen Wochenzeitraum verbunden sind, gesondert vergüten. Dies spricht dafür, dass im Gleichklang mit der arbeitszeitrechtlichen Regelung auch der Begriff des Einsatztags im Sinne einer Zeitspanne von 24 Stunden zu verstehen ist. Insofern folgt die vergütungsrechtliche der arbeitszeitrechtlichen Qualifizierung der Arbeit
(vgl. BAG 29. September 2004 – 1 AZR 445/03 – zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 16).

16

Für ein von der arbeitszeitrechtlichen Konzeption abweichendes Verständnis des Einsatztags im Sinne eines Kalendertags gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Anzahl der zuschlagspflichtigen Einsatztage bei gleicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 168 Stunden davon abhängig machen wollten, ob der wöchentliche Schichtwechsel um 24:00 Uhr oder zu einer anderen Tageszeit erfolgt.

17

c) Entgegen der Auffassung des Klägers streitet auch die Tarifgeschichte dafür, dass der Einsatztag iSv. Abs. 6 sich nicht auf den Kalendertag bezieht. Nach § 3 Satz 3 TV Arb LSB bestand vor Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 ein Zulagenanspruch für jeden „Arbeitstag an Bord“. Nach einer Protokollnotiz galten beide Ablösetage einer Wochenwechselschicht zusammen als ein Arbeitstag. Hieraus wird deutlich, dass der abgelöste Tarifvertrag zwar grundsätzlich an den Kalendertag anknüpfen, aber im Rahmen einer Wochenwechselschicht lediglich einen Anspruch auf sieben Zuschläge gewähren wollte. Hätten die Tarifvertragsparteien in § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V
(Bund)
demgegenüber ausschließlich auf den Kalendertag abstellen und einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag für jede Wochenwechselschicht regeln wollen, hätte es nahegelegen, begrifflich am „Arbeitstag“ festzuhalten und lediglich die Protokollnotiz zu streichen. Dies ist nicht geschehen.

18

II. Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet.

19

1. Bei sachgerechter Auslegung dieses Antrags möchte der Kläger festgestellt wissen, dass er ab Oktober 2006 Anspruch auf acht Zuschläge gemäß § 47 Nr. 9 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V 
(Bund)
für jede durch seine Freistellung ausgefallene Wochenwechselschicht hat.

20

2. Der so ausgelegte Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, aber aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet.

21

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Marquardt    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Walter Huber    

        

    D. Kiel