2 AZN 536/25

Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher Richter

Details

  • Aktenzeichen

    2 AZN 536/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2026:190326.B.2AZN536.25.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    19.03.2026

  • Senat

    2. Senat

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. September 2025 – 10 SLa 289/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 33.795,51 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht entsprechend den gesetzlichen Begründungsanforderungen dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor.

2

I. Die Rüge unter B II 1 a auf Seite 8 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es den bei der Beweisaufnahme zutage getretenen, für die Klägerin günstigen Umstand der fehlenden Schriftform der streitgegenständlichen Kündigung vom 14. Februar 2023, den die Klägerin zumindest hilfsweise zum Gegenstand eigenen Sachvortrags gemacht habe (vgl. zum Sich-zu-eigen-Machen einer anlässlich der Beweisaufnahme zutage getretenen günstigen Tatsache BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 169/10 – Rn. 38, BAGE 144, 160; so wohl auch: BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19 – Rn. 26; BGH 26. August 2025 – VIII ZR 262/24 – Rn. 23 mwN), unberücksichtigt gelassen habe, ist unzulässig. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht.

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1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden. Daher sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden kann (BAG 11. April 2019 – 3 AZN 720/18 – Rn. 16 mwN). Diesen Anforderungen ist wie bei einer Verfahrensrüge auch im Beschwerdeverfahren nachzukommen (BAG 14. September 2016 – 4 AZN 540/16 – Rn. 3; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 5).

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2. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerde, um diesen Begründungsanforderungen zu genügen, daher zumindest im Einzelnen darlegen müssen, anlässlich welcher Beweisaufnahme die Tatsache der fehlenden Schriftform, die sie zumindest hilfsweise zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht haben will, zutage getreten ist. Das hat sie nicht getan.

5

In der Sache hat das Landesarbeitsgericht diesen Umstand schon deswegen nicht in gehörsverletzender Weise unberücksichtigt gelassen, weil entgegen dem Vorbringen der Beschwerde auf Seite 11 der Beschwerdebegründung tatsächlich keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bei der er zutage getreten sein könnte.

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Soweit die Beschwerde dort weiter ausführt, der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis sei „drittinstanzlich zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen“, kann offenbleiben, ob dies im Rahmen einer zugelassenen Revision zuträfe. Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es ohne Relevanz.

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II. Die Rüge unter B II 1 b auf Seite 13 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es ohne Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens und ohne Darlegung eigener Fachkunde ein Plagiieren der Klägerin angenommen habe, ist unbegründet.

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1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und gebietet dabei auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – Rn. 26; 16. Januar 2024 – 2 BvR 1114/23 – Rn. 30). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit eines angebotenen Beweises ist auf die Begründungslinie des Berufungsgerichts abzustellen (vgl. BAG 21. Juli 2022 – 2 AZN 801/21 – Rn. 10).

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Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Tatsachenfrage, darf der Tatrichter auf die Einholung eines angebotenen erheblichen Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss er, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen (vgl. BAG 18. September 2024 – 5 AZR 29/24 – Rn. 22; BGH 26. März 2024 – VIII ZR 89/23 – Rn. 19). Tut das Gericht das nicht und geht es auch dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nach, verletzt es rechtliches Gehör (vgl. BVerfG 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – Rn. 20).

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2. Indem das Landesarbeitsgericht das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten zum Nichtvorliegen von Plagiaten nicht eingeholt hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist es ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 39 iVm. Seite 37 f. des Berufungsurteils davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage, wie der Plagiatsbegriff zu bestimmen ist, nicht um einen Gegenstand tatsächlicher Feststellungen, sondern einen Rechtsbegriff handelt, der der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht obliegt. Ausgehend von diesem – für die Prüfung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen – Standpunkt bedurfte es des von der Beschwerde vermissten Sachverständigenbeweises nicht.

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3. Dies zugrunde gelegt begründet der Vorwurf der Beschwerde auf Seite 17 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Frage nach einem Rechtsbegriff mit der Frage nach den tatsächlichen Feststellungen verwechselt, keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls die Annahme eines Rechtsfehlers. Dieser rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BAG 25. April 2024 – 8 AZN 833/23 – Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 5; 6. Dezember 2006 – 4 AZN 529/06 – Rn. 10).

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Soweit die Beschwerde auf den Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abstellt und daraus ableitet, dass der wissenschaftliche Wahrheitsgehalt der Beurteilung eines Gerichts entzogen sei (Beschwerdebegründung Seite 18 ff.), mag dies zutreffen. Die Beschwerde lässt hierbei aber unbeachtet, dass sich das Landesarbeitsgericht nicht mit der Frage des Wahrheitsgehalts des eingereichten Werks der Klägerin, sondern mit dessen Form und Zustandekommen im Hinblick darauf befasst hat, ob das Werk eine eigene Leistung der Klägerin ist bzw. ob sie die Übernahme fremder Gedanken durch entsprechende Zitate offengelegt hat, wie es die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit erfordern.

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Ebenso wenig folgt aus dem Vorbringen der Beschwerde auf Seite 21 ff. der Beschwerdebegründung, wonach ein anderer bei der Beklagten tätiger Professor die Arbeit der Untersuchungskommission kritisiert habe, ein Gehörsverstoß. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seiner Annahme, dass der Plagiatsbegriff ein Rechtsbegriff sei, im Einzelnen auf Seite 39 ff. des Berufungsurteils das Vorliegen von Plagiaten durch die Subsumtion von Tatsachen unter den Rechtsbegriff begründet und sich dabei mit dem den Plagiatsvorwurf in Frage stellenden Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht auch berücksichtigt, dass sich die Klägerin auf die Stellungnahme des Herrn Prof. L gestützt hat, wie die Ausführungen auf Seite 16 des Berufungsurteils zeigen. Überdies hat sich die Klägerin, wie das Zitat auf Seite 22 der Beschwerdebegründung zeigt, den Inhalt der Stellungnahme nicht zu eigen gemacht, sondern lediglich vorgebracht, dass sie durch diese in ihrer Auffassung, nicht plagiiert zu haben, bestärkt worden sei.

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4. Ausgehend von der Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Plagiatsbegriff ein Rechtsbegriff sei, war es entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf Seite 24 ff. der Beschwerdebegründung nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass es eigene Fachkunde in Anspruch nehmen will. Denn eine solche hat das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus – nicht in Anspruch genommen. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin auf einen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 16. Mai 2025 erfolgten Hinweis tatsächlich mit den Ausführungen aus dem auf Seite 24 ff. der Beschwerdebegründung zitierten Gutachten vom 8. Dezember 2025 geantwortet hätte.

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III. Die Rüge der Beschwerde unter B II 1 c auf Seite 36 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe in Bezug auf seine Feststellungen zum Vorsatz rechtliches Gehör der Klägerin verletzt, weil es den Kern ihres Vortrags und wesentliche, einen Vorsatz ausschließende Umstände, nicht berücksichtigt habe, verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg.

16

1. Soweit die Beschwerde ausführt, die Ausführungen trügen „schon für sich nicht den Vorwurf des Vorsatzes“ (Seite 42 der Beschwerdebegründung), sie würden den Vorsatzanforderungen „nicht ansatzweise gerecht“ bzw. seien „völlig verfehlt“ (Seite 43 der Beschwerdebegründung), wirft sie dem Landesarbeitsgericht lediglich Rechtsanwendungsfehler vor. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (vgl. BAG 25. April 2024 – 8 AZN 833/23 – Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 5; 6. Dezember 2006 – 4 AZN 529/06 – Rn. 10).

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Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Landesarbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass ein Anscheinsbeweis beim Vorsatz nicht in Betracht komme, und nicht sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen die Klägerin sprechenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Seite 44 bzw. 45 der Beschwerdebegründung).

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2. Mit dem Vorwurf auf Seite 45 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe die Substantiierungsanforderungen unzulässig überspannt, legt die Beschwerde keinen Gehörsverstoß in zulässiger Weise dar. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG 22. Mai 2012 – 2 BvR 1352/10 – Rn. 7 mwN, Rn. 10; 6. Februar 2001 – 1 BvR 1030/00 – zu II 2 a der Gründe; BGH 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19 – Rn. 10 mwN). Dazu führt die Beschwerde nicht aus.

19

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch das Übergehen von Sachvortrag rügt, hat sie schon nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben bzw. wo entsprechender Vortrag gehalten worden sein soll.

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3. Soweit die Beschwerde auf Seite 46 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30. November 2023 nicht berücksichtigt, hat sie nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll (vgl. dazu zB BAG 31. Mai 2006 – 5 AZR 342/06 (F) – Rn. 6 mwN, BAGE 118, 229). Die Bezugnahme auf seitenlang wörtlich wiedergegebene Schriftsätze ersetzt keinen rügebezogenen Vortrag. Der Inhalt der Schriftsätze ist nicht im Einzelnen konkret auf die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezogen (vgl. BAG 1. September 2010 – 5 AZN 599/10 – Rn. 9 f.).

21

Unabhängig davon ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sodass es nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich behandeln muss (vgl. etwa BVerfG 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – Rn. 31; 8. Februar 2021 – 1 BvR 242/21 – Rn. 6 mwN; BAG 24. Februar 2021 – 4 AZN 897/20 – Rn. 3; BGH 13. Oktober 2020 – VI ZR 348/20 – Rn. 13). Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – aaO; 8. Februar 2021 – 1 BvR 242/21 – aaO; BAG 22. März 2005 – 1 ABN 1/05 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 114, 157; BGH 27. März 2003 – V ZR 291/02 – zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288). Solche Umstände legt die Beschwerde nicht dar, zumal das Landesarbeitsgericht den als übergangen gerügten Vortrag zur Entstehungsgeschichte – und damit nicht zu dem aus Sicht des Landesarbeitsgerichts relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Werks bei der Berufungskommission – auf den Seiten 10, 12 sowie 47 der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich aufgeführt, bewertet und damit berücksichtigt hat. Dass dies aus Sicht der Beschwerde nicht in der richtigen Art und Weise geschehen sein soll, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht dem Sachvortrag eine andere Bedeutung beimisst, als es die Prozessparteien tun, und gewährt keinen Anspruch auf eine aus Sicht der Partei „richtige“ Entscheidung (vgl. BVerfG 31. März 2016 – 2 BvR 1576/13 – Rn. 71).

22

Da das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat, war es auch nicht verpflichtet, den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Beweisantritten nachzugehen.

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4. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zur E-Mail vom 12. November 2020 liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor (Beschwerdebegründung Seite 49 f.). Diesen hat das Landesarbeitsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seiten 33 letzter Absatz, 48 zweiter Absatz sowie Seite 49 f. bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und – wenn auch aus Sicht der Klägerin unzutreffend – gewürdigt.

24

5. Soweit die Beschwerde auf Seite 50 der Beschwerdebegründung das Übergehen weiteren Sachvortrags zu den Umständen des Berufungsverfahrens rügt, hat sie schon nicht konkret und im Einzelnen schlüssig dargetan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll.

25

IV. Die weiteren Rügen der Beschwerde unter B II 1 d auf Seite 51 ff. der Beschwerdebegründung rechtfertigen eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG ebenfalls nicht.

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1. Wie sich aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf Seite 53 ff. des Berufungsurteils, die die Beschwerde auf Seite 52 der Beschwerdebegründung auszugsweise zitiert, ergibt, hat es das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Maßregelung iSd. § 612a BGB und insbesondere zum unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Äußerungen der Klägerin und Kündigung der Beklagten als unzureichend angesehen. Dass das Landesarbeitsgericht dabei die Substantiierungsanforderungen offenkundig unrichtig (vgl. BVerfG 22. Mai 2012 – 2 BvR 1352/10 – Rn. 7 mwN, Rn. 10; 6. Februar 2001 – 1 BvR 1030/00 – zu II 2 a der Gründe; 12. Juli 1990 – 1 BvR 329/89 – zu II 2 a der Gründe; BGH 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19 – Rn. 10 mwN) gehandhabt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Auf der Grundlage der dargestellten Annahme des Landesarbeitsgerichts bedurfte es auch der Erhebung des von der Beschwerde als übergangen gerügten Zeugenbeweises nicht. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag zu den Äußerungen auf dem Sommerfest 2022 als wahr unterstellt und bei seiner Entscheidung – wenn auch nicht im Sinne der Klägerin – berücksichtigt, wie seine Ausführungen auf Seite 55 des Berufungsurteils zeigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 25).

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2. Der pauschale Vorwurf auf Seite 55 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht hätte angebotene Beweise erheben bzw. diesen nachgehen müssen, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ersichtlich nicht (dazu zB BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 20).

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3. Soweit die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht auf Seite 56 der Beschwerdebegründung eine Überraschungsentscheidung vorwirft, käme eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in Betracht, wenn die Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BAG 31. März 2021 – 5 AZN 926/20 – Rn. 4). Das hat die Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Beweisfälligkeit der Klägerin, sondern auf ihren unzureichenden Sachvortrag gestützt. Überdies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht, welchen Vortrag genau sie auf einen entsprechenden Hinweis gehalten hätte. Die pauschale Angabe, sie hätte „den Vortrag dieser Nichtzulassungsbeschwerdebegründung“ – die 107 Seiten umfasst – gehalten, reicht dazu nicht.

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4. Im Übrigen rügt die Beschwerde wiederum bloße Rechtsanwendungsfehler des Landesarbeitsgerichts, wenn sie diesem vorwirft, es habe das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Art. 21 GRC, § 138 Abs. 1 bzw. § 242 BGB nicht in den Blick genommen (Seite 56 der Beschwerdebegründung). Einen Gehörsverstoß behauptet die Beschwerde damit nicht. Verstöße gegen (staatliches) Gesetzesrecht als solches können im Hinblick auf den erschöpfenden Charakter der Aufzählung der Zulassungsgründe in § 72 Abs. 2 ArbGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. BAG 10. August 1987 – 4 AZN 36/87 – juris-Rn. 11; 3. Dezember 1986 – 4 AZN 103/86 – juris-Rn. 9).

30

Der nicht näher konkretisierte Vorwurf auf Seite 56 der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe maßgeblichen Vortrag zur Sittenwidrigkeit nicht zur Kenntnis genommen, genügt den Begründungsanforderungen einer Gehörsrüge ersichtlich nicht.

31

V. Der Vorwurf der Beschwerde unter B II 1 e auf Seite 57 ff. der Beschwerdebegründung, das Landesarbeitsgericht habe völlig überraschend die Einhaltung der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität B vom 12. Februar 2021 (GWP-O) und der Verfahrensordnung der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) verlangt, obgleich diese Normen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht galten, und damit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, ist unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat auf Seite 37 des Berufungsurteils selbst darauf hingewiesen, dass die GWP-O erst später in Kraft getreten sei. Zwar hat es die Auffassung des Arbeitsgerichts geteilt, wonach die Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der GWP-O derjenigen in der Verfahrensordnung der DFG entspreche. Entscheidend hat es dann aber, wie die folgenden, von der Beschwerde in ihrem Zitat auf Seite 58 der Beschwerdebegründung ausgeklammerten Ausführungen auf Seite 37 ff. des Berufungsurteils zeigen, auf das „grundlegende, jedermann einsichtige, allseits anerkannte Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit“ abgestellt und das Verhalten der Klägerin an diesem Maßstab überprüft. Das erkennt auch die Beschwerde, wie ihre Ausführungen auf Seite 66 f. der Beschwerdebegründung zeigen.

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Weiterhin unzutreffend wirft die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht auf Seite 60 der Beschwerdebegründung vor, es habe völlig überraschend von der Klägerin die Einhaltung der GWP-O und der Verfahrensordnung der DFG schon beim Verfassen ihrer Werke in Österreich gefordert. Dem ist nicht so, wie die Ausführungen auf Seite 33 erster und zweiter Absatz sowie auf Seite 34 zweiter Absatz des Berufungsurteils eindeutig belegen.

33

VI. Schließlich verhelfen auch die unter B II 1 f und g auf Seite 61 ff. der Beschwerdebegründung erhobenen Gehörsrügen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorwirft, nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt zu haben, verliert sie aus dem Blick, dass im Berufungsverfahren keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Der pauschale Vorwurf auf Seite 63 der Beschwerdebegründung, nach „den vorstehenden Ausführungen unter a) bis e) wäre eine Beweisaufnahme zwingend erforderlich gewesen“, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ersichtlich nicht (dazu zB BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 20). Im Übrigen wurde bereits dargelegt, warum das Landesarbeitsgericht Beweisantritte nicht unzulässig übergangen hat.

34

VII. Die von der Beschwerde unter B II 2 auf Seite 63 ff. der Beschwerdebegründung erhobenen Grundsatzrügen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind unzulässig.

35

1. Mit den auf Seite 65 f. der Beschwerdebegründung formulierten drei Fragen hat die Beschwerde keine Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Fragen dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand haben (BAG 19. Januar 2022 – 3 AZN 774/21 – Rn. 2). Vielmehr hat sie die Fragen ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall und damit nicht so präzise und konkret formuliert, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können (vgl. BAG 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 49, BAGE 171, 28; 31. Juli 2018 – 3 AZN 320/18 – Rn. 27 mwN, BAGE 163, 183). Das zeigt schon die von der Klägerin auf Seite 68 f. der Beschwerdebegründung vorgeschlagene Antwort, die die Frage nur „grundsätzlich“ verneint und unmittelbar Ausnahmen formuliert.

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2. Unabhängig davon hat die Beschwerde die – nicht offensichtliche – Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht aufgezeigt (zu den Anforderungen vgl. zB: BAG 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 3; 20. November 2018 – 6 AZN 569/18 – Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16 – Rn. 4 mwN). Dazu ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 66 der Beschwerdebegründung, lediglich darauf hinzuweisen, dass zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfragen deshalb zweifelhaft ist (vgl. GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34). Daher ist darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sein soll.

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3. Eine Zulassung der Revision auf der Grundlage der auf Seite 76 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage nach der analogen Anwendung der Beweislastregel des § 22 AGG im Rahmen des Maßregelungsverbots des § 612a BGB scheidet aus.

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a) Eine Rechtsfrage, mit der sich das Landesarbeitsgericht – wie vorliegend – nicht befasst hat, ist regelmäßig nicht entscheidungserheblich. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht sich nach Auffassung des Beschwerdeführers mit einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hätte befassen müssen, die sich nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stellt (BAG 13. Juni 2006 – 9 AZN 226/06 – Rn. 11, BAGE 118, 247). Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zur Frage der analogen Anwendung des § 22 AGG keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, sodass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BAG 26. Januar 2017 – 6 AZN 835/16 – Rn. 28).

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b) Unabhängig davon ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB höchstrichterlich geklärt (vgl. zB BAG 18. November 2021 – 2 AZR 229/21 – Rn. 29). Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, inwiefern diese Rechtsprechung im Hinblick auf eine analoge Anwendung des § 22 AGG in Frage gestellt wird. Der von ihr angeführte Aufsatz aus dem Jahr 1993 befasst sich mit dieser Frage nicht, zumal das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst im Jahr 2006 in Kraft getreten ist.

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4. Mit den auf Seite 79 der Beschwerdebegründung formulierten beiden Fragen hat die Beschwerde wiederum keine Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargetan und diese zudem ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Abhängig von der konkreten Situation, den geführten Gesprächen und den ggf. angeforderten oder vorgelegten Unterlagen wären verschiedene Antworten auf die von der Beschwerde formulierten Fragen nach den vorvertraglichen Mitteilungspflichten zur Qualifikation des Arbeitnehmers bzw. etwaigem wissenschaftlichen Fehlverhalten denkbar. Unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZN 624/19 – Rn. 23).

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5. Die von der Beschwerde auf Seite 85 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch mit ihr hat sich das Landesarbeitsgericht nicht befasst und damit zur Frage, ob politische Überzeugungen dem Weltanschauungsbegriff des § 1 AGG unterfallen, keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf Seite 54 des Berufungsurteils, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 612a BGB beziehen, sind nicht geeignet, das Gegenteil zu begründen.

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VIII. Die Revision ist – anders als die Beschwerde unter B II 3 auf Seite 87 ff. der Beschwerdebegründung annimmt – nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO wegen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zuzulassen.

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1. Das den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens zustehende Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt diese ua. davor, durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in ihrer Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen zu werden. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist, um so jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen zu verhindern. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (BAG 25. Januar 2024 – 10 AZN 677/23 – Rn. 7 mwN). Geschäftsverteilungspläne der Gerichte müssen deshalb im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, sodass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den gesetzlichen Richter gelangt. Das schließt allerdings unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus (BAG 25. Januar 2024 – 10 AZN 677/23 – Rn. 8 mwN).

44

Allerdings verletzt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften – „error in procedendo“ – Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder wegen grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24 – Rn. 22 mwN). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist (BAG 25. Januar 2024 – 10 AZN 677/23 – Rn. 9 mwN).

45

Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG muss die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes enthalten. Die Begründungsanforderungen entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Daher sind die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll. Ungeachtet der unwiderleglichen Vermutung der Entscheidungserheblichkeit des absoluten Revisionsgrundes hat die Beschwerde darzulegen, dass er tatsächlich vorliegt. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – um gerichtsinterne Vorgänge, muss die Beschwerde zumindest darlegen, dass sie eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden (BAG 25. Januar 2024 – 10 AZN 677/23 – Rn. 10 mwN).

46

2. Soweit die Beschwerde auf Seite 88 f. der Beschwerdebegründung vorbringt, die im Sitzungstermin am 16. Mai 2025 anwesenden ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß geladen worden, vermag dies einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu begründen. Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen „herangezogen“ werden. Eine förmliche Ladung – wie sie § 214 ZPO für Parteien und Prozessbevollmächtigte vorsieht (BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 214 Rn. 1) – setzt das nicht voraus. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Ladung durch den Richter, da hierfür die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach richterlicher Terminsbestimmung zuständig sind (Anders/Gehle/Becker ZPO 84. Aufl. § 214 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. Dezember 2025 ZPO § 214 Rn. 2; MüKoZPO/Stackmann 7. Aufl. § 214 Rn. 1; Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. § 214 Rn. 2).

47

Unabhängig davon ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025 nicht, dass automatisiert eine Ladung „mit Hilfe einer IT-Anwendung“ erfolgt ist. Dieser hat vielmehr ausgeführt, dass die IT-Anwendung der Geschäftsstelle lediglich den nächsten nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen ehrenamtlichen Richter – getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite – vorschlägt.

48

3. Die Rüge auf Seite 89 der Beschwerdebegründung, die ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß bestellt und vereidigt worden, ist unzulässig. Es handelt sich ersichtlich um einen bloßen Verdacht, den die Beschwerde nicht durch Tatsachen belegt. Sie behauptet auch nicht, insoweit eine zweckentsprechende Aufklärung versucht zu haben. In dem von der Klägerin herangezogenen Verfahren lag eine Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vor (vgl. BAG 24. Oktober 2024 – 2 AZN 608/24 – Rn. 2).

49

4. Soweit die Beschwerde auf Seite 89 f. der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe auf der Teilnahme der ursprünglich geladenen Richterin Frau K statt des herangezogenen Richters Herr M bestehen müssen, ist diese Rüge unzulässig. Wie die Beschwerde selbst ausführt, hat Frau K ihre Teilnahme an der Sitzung aus „dienstlichen Gründen“ abgesagt. Das Gleiche ergibt sich aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025. Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung von Frau K, die für das Landesarbeitsgericht Anlass zu einer näheren Nachprüfung gegeben hätten, lagen danach nicht vor (vgl. dazu BAG 20. Juni 2023 – 1 AZN 99/23 – Rn. 14, BAGE 181, 221). Soweit die Beschwerde auf Seite 90 der Beschwerdebegründung ausführt, es sei vorläufig davon auszugehen, dass Frau K ihre Verhinderung allein aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens angezeigt habe, sodass kein (tragfähiger) Hinderungsgrund bestanden habe, hat die Beschwerde das nicht durch entsprechende Tatsachen belegt. Allein der bloße Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO ist aber unzureichend. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Nichtheranziehung von Frau K willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte.

50

5. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf Seite 90 ff. der Beschwerdebegründung geltend macht, statt Herrn M hätte der Richter Herr Ki herangezogen werden müssen.

51

a) Tatsachen dafür, dass sich die auf der allgemeinen Liste der ehrenamtlichen Richter unter Nr. 26 bis 32 aufgeführten Richter ebenfalls allein aufgrund des medialen Interesses und der politischen Bedeutung des Verfahrens ihrer Hinzuziehung entziehen wollten, hat die Beschwerde nicht dargelegt. In seiner Auskunft hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln ausgeführt, dass diese Richter zwischenzeitlich anderen Verfahren zugewiesen worden seien. Daher sei turnusgemäß Herr M herangezogen worden. Das entspricht der Regelung unter Ziff. III 1 a und d des Richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Köln für das Jahr 2025 (GVP LAG Köln 2025). Auch der Einwand der Beschwerde, es sei davon auszugehen, dass die Zuweisungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, stellt einen nicht durch Tatsachen begründeten bloßen Verdacht dar. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Heranziehung des Herrn M willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte.

52

Entgegen der Annahme der Beschwerde auf Seite 91 der Beschwerdebegründung ist für die Frage, welcher ehrenamtliche Richter im Verhinderungsfall heranzuziehen ist, die Zuweisung anderer Verfahren zu berücksichtigen. Ziff. III 1 d GVP LAG Köln 2025 bestimmt zum einen, wann ein Verhinderungsfall vorliegt, nämlich bei „Verhinderung eines geladenen oder zur Ladung anstehenden“ ehrenamtlichen Richters. Er bestimmt mit der Formulierung „der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende“ zum anderen auch, welcher ehrenamtliche Richter unter Anrechnung auf den Turnus stattdessen heranzuziehen ist. Das richtet sich wiederum nach Ziff. III 1 a GVP LAG Köln 2025 und hat zur Folge, dass bereits für andere Termine „verplante“ ehrenamtliche Richter unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie nicht „als nächster“ zu laden sind.

53

b) Auch die Annahme der Beschwerde auf Seite 91 der Beschwerdebegründung, der Geschäftsverteilungsplan sei hinsichtlich der Frage, wann ein Richter „zur Ladung ansteht“, unklar, sodass erhebliche Manipulationsmöglichkeiten bestünden, geht fehl. Der Wirksamkeit eines Geschäftsverteilungsplans steht nicht entgegen, dass er auslegungsbedürftige Begriffe enthält (BAG 20. Juni 2023 – 1 AZN 99/23 – Rn. 9 mwN, BAGE 181, 221). Aus Ziff. III 1 a und d GVP LAG Köln 2025 ergibt sich hinreichend klar, dass ein Fall des Buchstaben d auch dann vorliegt, wenn dem Gericht noch vor der Heranziehung bekannt ist oder wird, dass ein zur Ladung anstehender, dh. nach der allgemeinen Liste als nächster heranzuziehender ehrenamtlicher Richter für den anstehenden Termin verhindert ist. Dann soll nicht erst dieser ehrenamtliche Richter – in Kenntnis seiner Verhinderung – geladen werden, um sodann – nach Anzeige der Verhinderung – einen anderen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Dies stellte sich als überflüssige Förmelei dar.

54

Unabhängig davon wäre eine etwaige Unklarheit des GVP LAG Köln 2025 in diesem Punkt nicht entscheidungserheblich (vgl. zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit BVerfG 21. Oktober 2025 – 2 BvR 1552/24 – Rn. 27 mwN). Denn weder bei der Richterin Frau K noch bei den unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richtern handelte es sich um verhinderte, „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“. Wie die Beschwerde selbst auf Seite 89 der Beschwerdebegründung schreibt, war Frau K bereits geladen und hat erst danach eine Verhinderung angezeigt. Die unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richter sind nicht deswegen unberücksichtigt geblieben, weil sie verhindert, sondern weil sie bereits zu anderen Terminen geladen und aus diesem Grund nicht „der nach der allgemeinen Liste als nächster zu ladende ehrenamtliche Richter“ iSd. Ziff. III 1 d GVP LAG Köln 2025 waren. Die Unwirksamkeit der von der Beschwerde in Frage gestellten Formulierung des GVP LAG Köln 2025 ließe aber dessen restlichen Regelungen unberührt (vgl. BAG 20. Juni 2023 – 1 AZN 99/23 – Rn. 8, BAGE 181, 221).

55

Die Beschwerde interpretiert den GVP LAG Köln 2025 zudem unzutreffend, soweit sie auf Seite 92 der Beschwerdebegründung ausführt, für die Frage, ob die unter Nr. 26 bis 32 der allgemeinen Liste aufgeführten Richter bei der Heranziehung zu dem Termin am 16. Mai 2025 übergangen werden durften, komme es darauf an, ob diese als „zur Ladung anstehende ehrenamtliche Richter“ verhindert gewesen seien. Entscheidend ist nach Ziff. III 1 a und d GVP LAG Köln 2025 vielmehr, welcher ehrenamtliche Richter nach der allgemeinen Liste als nächster zu laden war. Das ist der unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge im Turnus nächste, noch nicht zu einem Kammertermin herangezogene, ehrenamtliche Richter. Genau darauf hat der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln in seinem Schreiben vom 11. November 2025 abgestellt.

56

6. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht daraus, dass die Beschwerde auf Seite 92 ff. der Beschwerdebegründung die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln rügt.

57

a) Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, bis zu einer Antwort zu den Registereintragungen sei die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen, stellt das einen nicht durch Tatsachen begründeten bloßen Verdacht dar, der den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG nicht genügt. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Zuteilung an die Zehnte Kammer willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte.

58

b) Auch ist es entgegen der Annahme der Beschwerde nicht so, dass die Bestimmung unter Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 willkürlich unklar und damit unwirksam ist. Aus ihr ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Eintragung in das Register und damit die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben der beklagten Partei (Antragsgegner) erster Instanz erfolgt. Dabei gilt bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern – wie vorliegend der Beklagten – der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung, so wie sie in dem eingereichten Schriftsatz angegeben ist. Da es sich um den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln handelt, kann mit dem „eingereichten Schriftsatz“ nur die Berufungs- oder Beschwerdeschrift gemeint sein. Das folgt auch aus Ziff. IX 2 a Satz 2 GVP LAG Köln 2025, der eine Zweifelsregelung für den Fall enthält, dass aus der „Berufungsschrift“ nicht erkennbar ist, wer erstinstanzlich beklagte Partei war.

59

Ausgehend hiervon ergibt sich, dass auf die Bezeichnung der Beklagten im eingereichten Schriftsatz, dh. in der Berufungsschrift und damit – ausweislich der eigenen Ausführungen der Beschwerde – auf „R“ abzustellen ist. Etwaige Unklarheiten, wie sie die Beschwerde auf Seite 93 der Beschwerdebegründung aufzuzeigen versucht, bestehen danach nicht. Dass Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 der Auslegung bedarf, steht dem nicht entgegen (BAG 20. Juni 2023 – 1 AZN 99/23 – Rn. 9 mwN, BAGE 181, 221). Eine willkürliche Unklarheit scheidet aber ersichtlich aus. Deswegen besteht auch keine Veranlassung, die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen.

60

7. Da sich die Rügen unter Berücksichtigung des GVP LAG Köln 2025 sowie des Schreibens des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2025 bereits aus den dargestellten Gründen als unzulässig oder unbegründet erweisen, bedarf es keiner weiteren Aufklärung gerichtsinterner Vorgänge und dementsprechend keines Abwartens der Vorlage weiterer dienstlicher Stellungnahmen des Landesarbeitsgerichts Köln durch die Klägerin.

61

IX. Die Revision ist schließlich entgegen den Ausführungen der Beschwerde auf Seite 94 ff. der Beschwerdebegründung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zuzulassen.

62

1. Damit behauptet die Beschwerde keinen der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Die bloße Darlegung einer nach Auffassung der Beschwerde unrichtigen Rechtsanwendung rechtfertigt die Zulassung nicht (BAG 25. April 2024 – 8 AZN 833/23 – Rn. 5, BAGE 183, 226; 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 5; 6. Dezember 2006 – 4 AZN 529/06 – Rn. 10). Auf einzelfallbezogene Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden (BAG 5. Juni 2025 – 8 AZN 172/25 – Rn. 13).

63

2. Soweit die Beschwerde anführt, die aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes verbiete den Gerichten, ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und so den Zugang zu den Gerichten übermäßig zu erschweren, trifft das zwar zu. Der Gesetzgeber hat in § 72 Abs. 2 ArbGG aber eine Zulassung der Revision wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gerade nicht vorgesehen. Eine ergänzende Auslegung der Zulassungsgründe nach dem Arbeitsgerichtsgesetz verbietet sich (BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZN 625/06 – Rn. 26, BAGE 120, 322). Sie widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen (BVerfG 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – zu C IV 2 der Gründe, BVerfGE 107, 395).

64

3. Unabhängig von dem Vorstehenden hat das Landesarbeitsgericht nicht willkürlich zulasten der Klägerin entschieden (vgl. zur Willkür BVerfG 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – Rn. 38). Soweit die Beschwerde auf die Vielzahl zulassungsrelevanter Rechtsfehler verweist, sind diese – wie sich aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt – entweder nicht hinreichend dargelegt oder in der Sache nicht gegeben. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe willkürlich die Revision nicht zugelassen. Das von der Beschwerde geltend gemachte große mediale und gesellschaftliche Interesse an dem Fall stellt ebenfalls keinen Zulassungsgrund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG dar. Insbesondere ist es für die „grundsätzliche Bedeutung“ einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG irrelevant.

65

X. Den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung gemacht.

66

XI. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – Rn. 12 ff.; EGMR 2. Dezember 2025 – 21853/23 – Rn. 30, 37).

        

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