Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 – 3 SLa 254/24 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
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I. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde unter D I auf Seite 18 der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung
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„Müssen Begleitumstände im Rahmen der Prüfung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, mit vollem Gewicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden anstatt sie isoliert abzuhandeln?“ |
eine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. BAG 19. Januar 2022 – 3 AZN 774/21 – Rn. 2) und prinzipiell mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BAG 31. Juli 2018 – 3 AZN 320/18 – Rn. 27, BAGE 163, 183).
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2. Die Beschwerde hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt (zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 3; 20. November 2018 – 6 AZN 569/18 – Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 – VIII ZR 227/16 – Rn. 4 mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist (vgl. GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34). Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 20 ff. der Beschwerdebegründung, lediglich geltend zu machen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 (- 2 AZR 505/13 – BAGE 149, 1) die aufgeworfene Frage nicht geklärt habe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Liegt – wie hier (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – Rn. 45, aaO) – bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, so muss die Beschwerde darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. So können gegen die Beantwortung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht worden sein, die von der Beschwerde aufzuzeigen sind (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 10 AZN 533/17 – Rn. 8; Ulrich in Schwab/Weth ArbGG 7. Aufl. online-Stand 3/2026 § 72a Rn. 56). Durch die an sich einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch bestimmte Einzelaspekte nicht abschließend geklärt worden sein, die – einschließlich ihrer Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall – von der Beschwerde konkret herausgearbeitet werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht.
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3. Insofern legt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage nicht dar. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen (BAG 21. April 2020 – 7 ABN 79/19 – Rn. 22 mwN). Die Beschwerde zitiert auf Seite 17 der Begründung selbst die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter I 1 a cc bbb (4) der Gründe, wonach es eine „Gesamtschau unter Berücksichtigung des Posts vom 1. November 2023 und der zuvor und danach abgegebenen Erklärungen des Klägers“ vorgenommen habe. Eine Beantwortung der abstrakten Frage dahingehend, dass das Landesarbeitsgericht etwa die Notwendigkeit einer isolierten Abhandlung von Begleitumständen – ohne eine Gesamtwürdigung – für erforderlich erachtet, ist damit nicht dargetan.
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4. Anknüpfend daran und unabhängig davon hat die Beschwerde auch die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit nicht dargetan. Der bloße Hinweis auf Seite 23 der Beschwerdebegründung unter Verweis auf vier Entscheidungen von (Landes-)Arbeitsgerichten, die Frage nach der Art und Weise der Berücksichtigung von Begleitumständen stelle sich in unzähligen Fällen, ist hierfür unzureichend.
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II. Die Divergenzrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG (dazu zB BAG 16. Mai 2025 – 6 AZN 757/24 – Rn. 5 f.) ebenfalls nicht.
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1. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat. Soweit die Beschwerde unter E auf Seite 23 ff. der Beschwerdebegründung eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 (- 2 AZR 505/13 – BAGE 149, 1) sowie vom 12. April 1956 (- 2 AZR 247/54 -) durch die Aufstellung zweier scheinbar fallbezogener abstrakter Rechtssätze rügt, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für deren Ableitung aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt („Deduktion“, zu den Anforderungen vgl. zB BAG 12. Januar 2021 – 2 AZN 724/20 – Rn. 2; 23. November 2017 – 5 AZN 713/17 – Rn. 3 mwN). Die – wie vorliegend erfolgt – schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend (BAG 12. Januar 2021 – 2 AZN 724/20 – Rn. 2; 6. Dezember 2006 – 4 AZN 529/06 – Rn. 9).
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2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat in den von der Beschwerde zitierten Urteilspassagen vielmehr lediglich unter die von ihm unter I 1 a aa auf Seite 29 f. seines Urteils wiedergegebenen, ua. der – von der Beschwerde zur Begründung der Divergenz herangezogenen – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 (- 2 AZR 505/13 – BAGE 149, 1) entnommenen höchstrichterlichen Obersätze subsumiert. Das folgt eindeutig aus der vom Landesarbeitsgericht im Einleitungssatz unter I 1 a cc auf Seite 34 verwandten Formulierung, wonach sich das sodann folgende Subsumtionsergebnis „unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze“ ergebe. In den anschließenden Urteilspassagen, aus denen die Beschwerde auszugsweise zitiert und denen sie den von ihr auf Seite 18 wiedergegebenen vermeintlichen abstrakten Rechtssatz entnimmt, hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht aufgestellt, sondern seine Entscheidungsfindung und Sachverhaltswürdigung im konkreten Fall begründet. Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig (BAG 23. November 2017 – 5 AZN 713/17 – Rn. 5). In einem solchen Fall ist durch die Nichtzulassung der Revision die Rechtseinheit offenkundig nicht gefährdet.
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3. Aus der von der Beschwerde unter E II auf Seite 24 der Beschwerdebegründung zitierten Urteilspassage des Landesarbeitsgerichts folgt der daraus abgeleitete Rechtssatz schon deshalb nicht, weil sich das Landesarbeitsgericht dort nicht mit der Frage befasst hat, ob verwirkte Kündigungsgründe eine aus anderen Gründen erklärte Kündigung stützen können, sondern ob der Beklagte in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auf eine Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Tag verzichtet hat und eine darauf gestützte Kündigung nicht mehr zulässig ist.
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III. Die Revision ist schließlich nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG; F auf Seite 25 f. der Beschwerdebegründung) zuzulassen. Das gilt schon deswegen, weil entgegen den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht dargelegt ist, dass der gerügte Gehörsverstoß nach der – insoweit maßgeblichen – Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts entscheidungserheblich war (vgl. BAG 21. Juli 2022 – 2 AZN 801/21 – Rn. 10; 11. April 2019 – 3 AZN 720/18 – Rn. 16 f. mwN).
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IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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