Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2023 – 8 Sa 1277/22 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Leitsatz
Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf „Gründe aus dem hoheitlichen Bereich“ nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
- 2
-
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin arbeitete seit 1999 beim beklagten Staat in dessen Generalkonsulat in F. Zuletzt war sie im Bereich „Federal Benefits Unit“ eingesetzt. Die „Federal Benefits Units“ arbeiten in den Botschaften und Generalkonsulaten des beklagten Staates unter der Leitung des Außenministeriums und fungieren als Übersee-Vermittlungsstelle der US Social Security Administration. Aufgabe der Klägerin war die Unterstützung und Betreuung von Leistungsempfängern in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich in Angelegenheiten der US-Sozialversicherungsdienste.
- 3
-
Mit Schreiben vom 24. August 2020 kündigte der beklagte Staat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2021.
- 4
-
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 7. September 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Staat auf diplomatischem Weg am 13. Dezember 2021 zugestellten Kündigungsschutzklage gewandt.
- 5
-
Die Klägerin hat gemeint, die streitbefangene Kündigung sei wegen fehlender sozialer Rechtfertigung und mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.
- 6
-
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt
|
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst worden ist. |
- 7
-
Der beklagte Staat hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, diese sei nach dem Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig, da die Klägerin hoheitliche Aufgaben ausgeübt habe. Die Kündigung sei erklärt worden, weil der Klägerin die „Security Certification“ entzogen worden sei, ohne die sie aufgrund bestehender Sicherheitsvorschriften im Generalkonsulat nicht beschäftigt werden könne. Auch die Überprüfung des Umstands und der Berechtigung des Entzugs der „Security Certification“ sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil unter Verletzung einer Rechtsnorm zurückgewiesen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend über die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit der Klage entscheiden.
- 10
-
I. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils davon ausgegangen, dass es dahinstehen könne, ob die Klägerin an der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten mitgewirkt habe. Der Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Zulässigkeit der Klage schon deshalb entgegen, weil bei der Beurteilung der Kündigungsgründe eine Überprüfung der Sicherheitsvorschriften des Generalkonsulats zu erfolgen hätte.
- 11
-
II. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht für unzulässig erachtet werden.
- 12
-
1. Das Berufungsgericht hat zum einen verkannt, dass es für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht allein auf den vom beklagten Staat behaupteten Kündigungsgrund ankommt. Die Klägerin beruft sich vielmehr (auch) auf die Nichtigkeit der Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts, § 134 BGB iVm. § 168 SGB IX.
- 13
-
a) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin könnte gemäß § 168 SGB IX für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedurft haben, weil sie einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden nach § 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des Teils 3 des SGB IX – mit Ausnahme des § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 des SGB IX (Unentgeltliche Beförderung) – angewendet. Dazu zählen die Kündigungsschutzbestimmungen in Kapitel 4 (§§ 168 bis 175 SGB IX; vgl. auch BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 18, BAGE 171, 66).
- 14
-
b) Zwar findet § 168 SGB IX nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt (zu § 85 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vgl. BAG 22. Oktober 2015 – 2 AZR 720/14 – Rn. 61 ff., BAGE 153, 138). Das ist vorliegend aber der Fall. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB – also nach dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I im Inland -, wo auch ihr Beschäftigungsort liegt. Letzterem steht Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) schon deshalb nicht entgegen, weil durch diese Regelung Konsulatsangehörige in erster Linie Eingriffen des Aufnahmelandes entzogen werden, nicht aber in ihren Rechten beeinträchtigt werden sollen (vgl. BSG 11. Juli 1985 – 5b RJ 70/84 – BSGE 58, 233). Nach der Grundregel des gemäß Art. 28 Rom I-VO auf den im Jahr 1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrag anwendbaren Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, hier also deutsches Recht (vgl. jetzt den insoweit übereinstimmenden Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO).
- 15
-
2. Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität eine Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
- 16
-
a) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 12, BAGE 161, 212; 29. Juni 2017 – 2 AZR 759/16 – Rn. 11). Selbst wenn eine Prüfung der Entziehung der „Security Certification“ mit Blick auf die Staatenimmunität Einschränkungen unterläge (vgl. zum inländischen Entzug einer Verschlusssachenermächtigung: BAG 26. November 2009 – 2 AZR 272/08 – Rn. 29, BAGE 132, 299), kann unter dem Gesichtspunkt des Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. BVerfG 13. April 2023 – 1 BvR 667/22 – Rn. 15; 3. Juni 2022 – 1 BvR 2103/16 – Rn. 38) nicht – wie vom Landesarbeitsgericht angenommen – mangels Kontrollmöglichkeit des Kündigungsgrundes bereits die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit verneint werden. Dies liefe der Sache nach darauf hinaus, grundsätzlich Akte ausländischer Staaten nicht mehr zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie hoheitlicher Art sind oder nicht, allein aufgrund der betreffenden Behauptung des ausländischen Staates.
- 17
-
b) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin betrifft nicht den Kernbereich der Staatsgewalt. Der Fall tangiert nicht die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung oder die Ausübung der Polizeigewalt oder der Rechtspflege. Der beklagte Staat beruft sich ferner zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf einen unmittelbar gegenüber der Klägerin wirkenden Hoheitsakt (vgl. BAG 20. Oktober 2017 – 2 AZR 783/16 (F) – Rn. 20, BAGE 160, 364), sondern nur darauf, dass aufgrund eines (möglichen) Hoheitsaktes ein Grund für die Kündigung gegeben sei.
- 18
-
c) Die Klägerin hat bestritten, dass ihr die „Security Certification“ vor Zugang der Kündigung entzogen worden sei. Dies hätte das Landesarbeitsgericht aufklären müssen. Damit wird nicht ein ausländischer Hoheitsakt inhaltlich überprüft, sondern nur, ob er überhaupt vorliegt. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Staatenimmunität kann vom beklagten Staat ferner eine Darlegung verlangt werden, warum die „Security Certification“ für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist und sie nicht in zumutbarer Zeit wiedererlangt werden kann. Das Erfordernis einer solchen Darlegung greift nicht in hoheitliche Belange des beklagten Staates ein. Diesem kann Vortrag dazu abverlangt werden, für welche Tätigkeiten die „Security Certification“ nach seinen Maßgaben erforderlich ist und nach welchen Maßstäben sie (wieder-)erlangt werden kann. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf „Gründe aus dem hoheitlichen Bereich“ nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste. Von diesem Bereich abgesehen kann eine Prüfung vorgenommen werden, ohne sich in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates einzumischen. Sonst wäre eine Unterscheidung hoheitlicher Akte von solchen nicht-hoheitlicher Art nicht möglich.
- 19
-
III. Das Berufungsurteil ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 20
-
1. Einerseits kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte vom Senat nicht wegen hoheitlicher Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen werden (vgl. BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 12 ff., BAGE 161, 212).
- 21
-
a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (st. Rspr., vgl. BVerfG 17. März 2014 – 2 BvR 736/13 – Rn. 20; BAG 18. September 2019 – 5 AZR 81/19 – Rn. 17, BAGE 168, 38; 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 12, BAGE 161, 212).
- 22
-
b) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Stets hoheitlich ist lediglich das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 13, BAGE 161, 212).
- 23
-
c) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist mangels spezifischer geltender völkerrechtlicher Regeln – das UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38) ist nach wie vor nicht in Kraft getreten – maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 22, BAGE 161, 212). Relevant ist insoweit, ob der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (vgl. BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 27, aaO).
- 24
-
d) Das Landesarbeitsgericht hat – wie zuvor schon das Arbeitsgericht – keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Tätigkeit der Klägerin im Bereich „Federal Benefits Unit“ in diesem Sinne hoheitlich war und welchen konkreten Inhalt sie hatte.
- 25
-
2. Andererseits ergibt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht positiv aus Art. 20 f. VO (EU) 1215/2012 (sog. Brüssel Ia-VO). Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Brüssel Ia-VO keine Anwendung (vgl. zur EuGVVO BGH 26. November 2015 – III ZR 26/15 – Rn. 3). Ferner bedeutet die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis für sich genommen keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (vgl. BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 216/17 – Rn. 38, BAGE 161, 212).
- 26
-
IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu klären haben, ob die Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen einer hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen ist.
- 27
-
1. Sollte das der Fall sein, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klage wäre unzulässig.
- 28
-
2. Falls die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, wird das Berufungsgericht, wenn die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KSchG erfüllt sein sollten, zu prüfen haben, ob die Kündigung iSv. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Sollte sich ergeben, dass für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit – nach den insoweit grundsätzlich hinzunehmenden Vorgaben des beklagten Staates – eine „Security Certification“ erforderlich ist und diese der Klägerin tatsächlich vor Zugang der streitbefangenen Kündigung entzogen worden war, käme es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung aus Gründen in der Person der Klägerin insbesondere darauf an, ob der Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden konnte (vgl. BAG 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 – Rn. 22 ff.). Dabei wird die Staatenimmunität regelmäßig einer Prüfung entgegenstehen, ob die Entziehung zu Recht erfolgte, weil insoweit originär hoheitliches Handeln des beklagten Staates betroffen sein kann.
- 29
-
3. Falls die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, könnte das Landesarbeitsgericht auch zunächst die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB iVm. § 168 SGB IX prüfen. Dazu bedürfte es in einem ersten Schritt der Feststellung, ob die Klägerin schon vor Zugang der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war und seit wann der beklagte Staat davon wusste (vgl. BAG 22. September 2016 – 2 AZR 700/15 – Rn. 22).
|
Koch |
|
Niemann |
|
Schlünder |
|
|
|
B. Schipp |
|
Klein |