3 AZR 77/25

Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten

Details

  • Aktenzeichen

    3 AZR 77/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2025:251125.U.3AZR77.25.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    25.11.2025

  • Senat

    3. Senat

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2025 – 8 Sa 554/24 – unter Zurückweisung der Revision des Klägers insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Mai 2024 – 34 Ca 9387/23, 34 Ca 11292/23 – zurückgewiesen hat, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Mai 2024 – 34 Ca 9387/23, 34 Ca 11292/23 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf betriebliches Ruhegeld gegen die Beklagte sowie hilfsweise im Wege der Aufrechnung sowie der Widerklage von der Beklagten geltend gemachte, an sie abgetretene Einlage- und Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.

2

Der im März 1958 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Die seit April 2024 in Liquidation befindliche beklagte GmbH ist Teil eines Verbunds von Unternehmungen, die unter dem Namen Ha, He & Partner bis Ende 2005 Leistungen im Bereich Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung sowie Unternehmensberatung erbrachten. Alleingesellschafterin der Beklagten ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im für den vorliegenden Rechtsstreit überwiegend maßgeblichen Zeitraum unter Ha, He und Partner Vermögensverwaltung GbR firmierte (nachfolgend ungeachtet späterer Änderungen der Firmierung VV GbR) und an der der Kläger mit einem Gesellschafteranteil von 4,92 vH beteiligt war.

3

Der Kläger trat zum 1. März 1999 auf Grundlage des Vertrags über seine Aufnahme als Gesellschafter vom 26. August/26. September 1998 (nachfolgend Aufnahmevertrag) als Partner und Gesellschafter in die Ha, He & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater GbR (nachfolgend ungeachtet späterer Änderungen der Firmierung HHP GbR) ein. Nach § 3 Aufnahmevertrag wurde hinsichtlich der „parallel bestehenden Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ die Aufnahme als Gesellschafter zum selben Zeitpunkt gestattet. § 14 Aufnahmevertrag lautet:

        

§ 14 

        

Der Neupartner verpflichtet sich, dem Altersversorgungssystem beizutreten, das den internen Gepflogenheiten der Partnerschaft entspricht, und unverzüglich die für den Abschluß der betreffenden Versicherung (Kapitallebensversicherung sowie Berufsunfähigkeitsversicherung) notwendigen Untersuchungen durchführen zu lassen. Solange der Neupartner diesem Altersversorgungssystem – egal aus welchem Grunde – nicht beigetreten ist, verzichtet er auf jegliche Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft und gegenüber von dieser bzw. von der sich aus § 3 ergebenden Gesellschaft gehaltene Tochtergesellschaften; in diesem Fall kann die Partnerschaft für den Neugesellschafter einen Vermögensplan mit entsprechender finanzieller Belastung zu Lasten seines Gewinnanteils beschließen.“

4

Am 1. April 1999 schlossen die Parteien einen „Prokuristen-Anstellungsvertrag“. In einer Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom selben Tag wurden dem Kläger ua. Ansprüche auf Ruhegehalt bei Erreichen des 65. Lebensjahrs zugesagt.

5

Seit 1999 war der Kläger zudem Gesellschafter der Ha, He & Partner Private Kapitallebensversicherung GbR (nachfolgend ungeachtet späterer Änderungen der Firmierung LV GbR). Diese war mit Gesellschaftsvertrag vom 23. April 1994 gegründet worden. Ihr Zweck bestand nach § 1 des Gesellschaftsvertrags darin, eine Altersversorgung der Partner der HHP GbR aufzubauen. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Die Partner der Sozietät Ha, He & Partner, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater haben gemeinschaftlich einen Vertrag über eine Gruppenlebensversicherung mit der A Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit (im folgenden: ‚AL‘) geschlossen. Hierdurch konnte trotz einer Regelung der Versorgung im Privatvermögensbereich der einzelnen Partner der Gruppentarif der Versicherung in Anspruch genommen werden. Vor diesem Hintergrund gründen die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß nachfolgenden Bestimmungen:

        

§ 1     

        

Zweck der Gesellschaft

        

Zweck der Gesellschaft ist der einheitliche Aufbau einer Altersversorgung der Partner der Sozietät Ha, He & Partner, die neben den sonstigen Ansprüchen der Gesellschafter aus ihrem Gesellschaftsverhältnis in der Sozietät besteht.

        

…       

        

§ 4     

        

Leistungsfall

        

(1)     

Die Gesellschaft ist gegenüber der AL ausschließlich berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

        

(2)     

Im Falle des Erreichens der Altersgrenze hat der Gesellschafter Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung vorbehaltlich Abs. 4.“

6

Unter dem 23. April 1994 hatten die LV GbR und die VV GbR mit ihren Gesellschaftern eine Vereinbarung geschlossen (nachfolgend Vereinbarung 1994), in deren Nr. 1 angegeben ist, dass die Beklagte ihren Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt hat und die Gesellschafter der LV GbR im Rahmen eines Gruppenvertrags eine Lebensversicherung bei der A Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit (nachfolgend AL) abgeschlossen haben. Weiter heißt es – unter Bezeichnung der Beklagten als HHP GmbH bzw. HH&P GmbH, der VV GbR als HH&P VV und der LV GbR als HH&P KLV – in der Vereinbarung auszugsweise:

        

„2.     

Für den Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung durch die AL im Erlebensfall verpflichtet sich der Geschäftsführer entweder

                 

a)    

bei Aufrechterhaltung seines Pensionsanspruches einen Betrag in Höhe der Pensionsverpflichtung der HHP GmbH

                 

oder   

                 

b)    

bei Verzicht auf den Pensionsanspruch einen Betrag in Höhe des bei der HH&P GmbH entstehenden fiktiven Steueraufwandes (Ertragsteuern bei unterstellter Ausschüttung) infolge der Auflösung der Rückstellung

                 

an die HH&P VV zu zahlen.

                 

Erfolgt die Auszahlung gem. Ziff 2 a), wird die HH&P VV den ihr zur Verfügung gestellten Betrag nur insoweit der HH&P GmbH zur Verfügung stellen, als diese den Betrag zur Leistung der Pensionszahlungen an den Geschäftsführer benötigt und wird ihn im übrigen nach Weisung des Geschäftsführers in inländischen festverzinslichen Wertpapieren oder Festgeldern bei einer deutschen Großbank anlegen. Im Falle des Todes des Geschäftsführers hat die HH&P VV den verbleibenden Betrag nach Abzug des Steueraufwandes für die Auflösung der Rückstellung an die HH&P KLV zur Auskehrung an die Erben zu überweisen.“

7

Am 9. November 1995 hatten die LV GbR und die VV GbR mit den Gesellschaftern der LV GbR eine die Vereinbarung vom 23. April 1994 ersetzende Vereinbarung (nachfolgend Vereinbarung 1995) geschlossen, in deren Nr. 1 ausgeführt ist, dass die Beklagte „leitenden Personen, im Wesentlichen oder ausschließlich Geschäftsführern (im Folgenden ‚Geschäftsführer‘)“, die gleichzeitig Gesellschafter der LV GbR und VV GbR sind oder waren, Pensionszusagen erteilt hat und die Gesellschafter der LV GbR Lebensversicherungsverträge bei der AL abgeschlossen haben. Weiter heißt es (unter Verwendung der oben erwähnten Gesellschaftsbezeichnungen) in der Vereinbarung 1995 auszugsweise:

        

„2.     

Für den Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung durch die AL im Erlebensfall verpflichtet sich die HH&P KLV einen Betrag in Höhe der jeweiligen Pensionsverpflichtung der HH&P GmbH gegenüber dem Geschäftsführer an die HH&P VV zu zahlen.

                 

Die Auszahlung gem. Ziff. 2 der HH&P KLV an die HH&P VV erfolgt insoweit, als der Betrag von der HH&P GmbH zur Leistung der Pensionszahlungen an den Geschäftsführer aufgewandt wird. Im übrigen wird HH&P KLV die ausgezahlte Versicherungsleistung in inländischen festverzinslichen Wertpapieren oder Festgeldern bei einer deutschen Großbank anlegen. Im Falle des Todes des betreffenden Gesellschafters, auf den die Lebensversicherung abgeschlossen wurde, hat die HH&P KLV der HH&P VV den Betrag zur Verfügung zu stellen, der an Steuern (Ertragssteuern bei unterstellter Ausschüttung) in der HH&P GmbH durch Auflösung der Rückstellung anfällt.“

8

Nach dem Eintritt des Klägers in die HHP GbR und Abschluss des Anstellungsvertrags mit der Beklagten schloss die LV GbR zugunsten des Klägers jeweils einen Lebensversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer mit der H AG und unter der Versicherungsnummer mit der A AG. Die Beiträge für die von der LV GbR geschlossenen Lebensversicherungsverträge trugen die Partner der HHP GbR, so auch der Kläger, wirtschaftlich selbst, indem die HHP GbR die jeweiligen Beiträge an die LV GbR leistete und die bei der HHP GbR gebildeten Kapitalkonten der Partner mit entsprechenden „Privatentnahmen“ belastete.

9

Am 6. November 2003 fassten der Kläger und die weiteren Gesellschafter der LV GbR den einstimmigen Beschluss, den Gesellschaftsvertrag der LV GbR dahingehend abzuändern, dass auch der Abschluss von Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern als der AL möglich ist. Zudem fassten die Gesellschafter der LV GbR den einstimmigen Beschluss, die mit der VV GbR bestehende Vereinbarung entsprechend zu ergänzen, um die Möglichkeit zu schaffen, auch Gelder dieser Versicherer in die VV GbR einzulegen.

10

Im Dezember 2005 beschloss die HHP GbR infolge einer Schadensersatzklage eines Mandanten über mehrere hundert Millionen Euro ihre Auflösung zum 31. Dezember 2005; sie befindet sich seither in Liquidation. Der Anstellungsvertrag der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers spätestens im Januar 2006. Nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit der Beklagten wurden die zugunsten des Klägers geschlossenen Lebensversicherungsverträge beitragsfrei gestellt. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt schied der Kläger in der Folge auch als Gesellschafter der VV GbR aus.

11

Am 27. August 2007 fand unter Anwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung der LV GbR statt. Im Protokoll dieser Gesellschafterversammlung heißt es vor der nachfolgenden Beschlussfassung – unter Bezeichnung der Beklagten als R Ha He & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft bzw. R HH GmbH und der VV GbR als Ha He & Partner Vermögensverwaltungs GbR – auszugsweise:

        

„Herr S [Anm.: der Versammlungsleiter] informiert über den Sachstand der Gesellschaft. Die Versicherungen seien als einzige Vermögenswerte in der Gesellschaft gebunden. Die Gesellschaft sei ursprünglich verpflichtet, die Leistungsfähigkeit der Ha He & Partner Vermögensverwaltungs GbR (jetzt R Ha He Beteiligungs GbR) zu erhalten, damit diese im Versorgungsfall in der Lage ist, der R Ha He & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Versorgungszusagen zu erfüllen. Die R Ha He & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (‚R HH GmbH‘) hat nun erklärt, dass sie gezwungen sei, aufgrund ihrer Vermögenssituation die Versorgungszusagen an die Geschäftsführer und die übrigen Versorgungsberechtigten zu widerrufen. … Vor diesem Hintergrund erscheint der Wunsch der anwesenden und vertretenen Gesellschafter verständlich, die Versicherungen aus der Ha He Private Kapitallebensversicherungs GbR lösen zu wollen und direkt auf den jeweiligen Partner zu übertragen. Es müsse allerdings sichergestellt werden, dass der Gesellschafter Ihre Ansprüche auf Altersversorgung nicht doppelt geltend macht und daher im Gegenzug für diese Übertragung des Versicherungsvertrages auf eine etwaige Anfechtung des Widerrufes der bisher durch die R Ha He & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft erteilten Versorgungszusage verzichtet.“

12

Sodann wurde durch die anwesenden Gesellschafter bei Zustimmung des Klägers ein Beschluss gefasst, wonach die näher benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter angewiesen wurden, die Lebensversicherungsverträge auf die sie betreffenden Gesellschafter, deren Leben versichert ist, oder eine von diesen benannte Person zu übertragen Zug um Zug gegen Abgabe einer notariell beglaubigten Erklärung des betreffenden Gesellschafters ua. mit dem Inhalt, den Widerruf der von der Beklagten erteilten Versorgungszusage weder gerichtlich noch schiedsgerichtlich anzufechten. Zudem fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, die Vereinbarung 1995 dahingehend anzupassen, dass die Ansprüche der VV GbR sich in diesem Fall auf die Zusage zur Erstattung steuerlicher Nachteile beschränken.

13

Auf der unmittelbar anschließend unter Anwesenheit des Klägers durchgeführten Gesellschafterversammlung der VV GbR fasste diese – bei Enthaltung des Klägers – den Beschluss, die Beklagte zum Widerruf der erteilten Versorgungszusagen anzuweisen. Zudem beschloss die Gesellschafterversammlung, die Vereinbarung 1995 dahingehend anzupassen, dass wechselseitige Verpflichtungen in Bezug auf den einzelnen „Geschäftsführer (‚Geschäftsführer‘ wie in der Vereinbarung definiert)“ und zwar insbesondere seine Einlageverpflichtungen entfallen, falls der Geschäftsführer auf die Anfechtung des Widerrufs der Versorgungszusage verzichtet und der Beklagten eine sich aus der Übertragung gegebenenfalls ergebende Steuerlast erstattet.

14

Die im Beschluss der Gesellschafterversammlung der LV GbR vom 27. August 2007 vorgesehene notarielle Erklärung gab der Kläger nicht ab. Eine Übertragung der Lebensversicherungen auf den Kläger erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 widerrief die Beklagte unter Verweis auf ihre wirtschaftliche Situation die dem Kläger erteilte Versorgungszusage. In dem daraufhin vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit stellte das Arbeitsgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) fest, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom 1. April 1999 an den Kläger zu erbringen habe und verurteilte sie, ihm über die Höhe der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft Auskunft zu erteilen. In den Entscheidungsgründen führte das Arbeitsgericht aus, die Einbindung der Beklagten in die Unternehmensgruppe und der Umstand, dass der Kläger selbst an der Gesellschafterin der Beklagten beteiligt sei, sei ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob und inwieweit er sich an seiner Altersversorgung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene im Verhältnis zu Dritten finanziell zu beteiligen habe. Im November 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auskunft, sein Ruhegeldanspruch betrage jährlich 32.375,69 Euro.

15

Am 9. Januar 2012 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der LV GbR statt. Im Protokoll über diese ist in einer Vorbemerkung zum nachfolgenden Gesellschafterbeschluss festgehalten, die Gesellschaft sei nur noch Versicherungsnehmerin für Lebensversicherungen, bei denen versicherte Personen sechs im Einzelnen benannte Gesellschafter der LV GbR, ua. der Kläger, seien. Sodann beschlossen der Kläger und weitere fünf verbleibende Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und die Übertragung bestehender Lebensversicherungen auf die jeweiligen Versicherten. Am 3. April 2023 zahlte die H AG die Versicherungssumme aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer iHv. 137.407,10 Euro an den Kläger aus. Die A AG zahlte am 12. April 2023 aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer einen Betrag iHv. 222.815,79 Euro an den Kläger aus.

16

In einer Abtretungserklärung vom 5. April 2023 erklärte die VV GbR unter Verzicht auf die Annahme die Abtretung aller – näher bezeichneter – Ansprüche an die Beklagte, die ihr gegen die LV GbR und die für deren Verbindlichkeiten ihr gegenüber haftenden gegenwärtigen und ehemaligen Gesellschafter im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen der Beklagten gegenüber ehemaligen Geschäftsführern oder Angestellten zustehen. Von der Abtretung umfasst waren ferner näher bezeichnete Ansprüche aller Art im Zusammenhang mit der Übertragung bzw. Freigabe von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen an den Kläger seitens der LV GbR und/oder ihrer Gesellschafter, soweit die VV GbR hierauf oder auf deren Abtretung einen Anspruch hat, ferner etwaige Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche aus der Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen an den Kläger durch die LV GbR.

17

Mit seiner Klage im vorliegenden Verfahren hat der Kläger nach Erreichen seines 65. Lebensjahrs die Zahlung eines monatlichen Ruhegelds iHv. 2.697,97 Euro nebst Zinsen ab April 2023 geltend gemacht. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit an sie abgetretenen Gegenansprüchen erklärt und mit der Hilfswiderklage Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe der an den Kläger ausgekehrten Versicherungssumme geltend gemacht.

18

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Ruhegeldanspruch folge bereits aus der Rechtskraftwirkung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -), in dem das Arbeitsgericht diesen ungeachtet der von der Beklagten erhobenen Einwände festgestellt habe. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, sein Ruhegeldverlangen sei treuwidrig. Er habe den Titel nicht arglistig erschlichen, schwere Verfehlungen seinerseits stünden den Versorgungsansprüchen nicht entgegen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die zu seinen Gunsten geschlossenen Lebensversicherungen der Finanzierung der Ruhegehaltszusage der Beklagten gedient hätten. Die Beklagte habe ihm diese Konstruktion nicht erklärt, er habe sie auch niemals gutgeheißen. Die Lebensversicherungen hätten die Versorgungsansprüche gegen die Beklagte finanziell auch nicht abgedeckt. Mangels wirksamer Abtretung könne ihm die Beklagte auch keine Ansprüche der VV GbR entgegenhalten. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Abtretung im April 2023 keine Geschäftsführung gehabt, welche die Abtretungserklärung hätte annehmen können. Jedenfalls hätten keine abtretbaren Ansprüche der VV GbR gegen ihn bestanden. Solche könnten insbesondere nicht aus der Vereinbarung 1995 hergeleitet werden, da diese als Grundlagengeschäft mangels Zustimmung aller Gesellschafter nichtig sei und ihn nicht erfasse, da er nicht Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei. Ferner beziehe sich die Vereinbarung nur auf mit der AL geschlossene Lebensversicherungsverträge. Im Übrigen seien etwaige vorherige Beschlüsse der LV GbR durch den zuletzt am 9. Januar 2012 gefassten Beschluss ersetzt worden. Zudem sei die Rückforderung der Lebensversicherungssummen mehr als zwanzig Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis treuwidrig, Ansprüche der VV GbR gegen die LV GbR seien verjährt.

19

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2023 sowie die Monate Januar, Februar, März und April 2024 jeweils 2.697,97 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit des jeweiligen monatlichen Ruhegeldes am letzten Tag des Monats zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig ab dem 1. Mai 2024 jeweils spätestens am letzten Tag des Monats das monatliche Ruhegeld iHv. 2.697,97 Euro zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 346.222,89 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5. Oktober 2023, hilfsweise in Höhe desjenigen Betrages, zu dem die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist, maximal insgesamt 346.222,89 Euro zu zahlen.

21

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat geltend gemacht, das Ruhegeldverlangen sei treuwidrig (§ 242 BGB). Das bei ihr und in der Unternehmensgruppe implementierte, steueroptimierte Altersversorgungssystem habe vorgesehen, dass der Kläger wie die anderen Gesellschafter die ihm gegebene Versorgungszusage durch sie über die von der LV GbR abgeschlossenen Lebensversicherungen aus eigenen Mitteln finanziert. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass der Kläger – nachdem er sich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) die Versicherungssummen aus den Lebensversicherungen habe auszahlen lassen – nunmehr zusätzlich die Ruhegeldansprüche geltend mache. Ungeachtet dessen sei der Kläger nie als Arbeitnehmer für sie tätig geworden. Soweit sie zur Leistung verpflichtet sei, habe er die Leistung unmittelbar an sie zurückzugewähren. Dies folge insbesondere aus der wirksamen Vereinbarung 1995. Für die daraus entstandene Verbindlichkeit der LV GbR gegenüber der VV GbR hafte er als Gesellschafter persönlich. Ferner hat die Beklagte gemeint, der Kläger schulde ihr Schadensersatz, da er zusammen mit den weiteren Gesellschaftern der LV GbR durch die Beschlussfassung am 9. Januar 2012 die LV GbR um ihr verbliebenes Vermögen in Form der Lebensversicherungen gebracht habe. Diese seien aber nach den bindenden Verträgen zwischen der LV GbR und der VV GbR dazu bestimmt gewesen, die Altersversorgungsansprüche der Pensionsberechtigten zu finanzieren. Der Kläger müsse jedenfalls die Summe der an ihn ausgezahlten Lebensversicherungen von 346.222,89 Euro auskehren, die zur Rückdeckung seines Ruhegehalts bestimmt gewesen sei.

23

Das Arbeitsgericht hat, nachdem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorab für zulässig erklärt hat, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, soweit diese verurteilt worden ist, an den Kläger für Dezember 2033 ein Ruhegeld iHv. 1.815,24 Euro und ab Januar 2034 ein monatliches Ruhegeld iHv. 2.697,97 Euro zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung eines Ruhegelds bereits ab April 2023 hat es auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger müsse sich nach Treu und Glauben die aus den Lebensversicherungen bezogenen Leistungen auf seinen Ruhegeldanspruch anrechnen lassen. Im Übrigen stelle sich seine Rechtsverfolgung weder als treuwidrig dar noch sei sein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Es bestünden auch keine Gegenansprüche der Beklagten. Die Hilfswiderklage sei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung, hilfsweise, den Kläger entsprechend ihrer Widerklage zu verurteilen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es seine Klage abgewiesen hat, und die vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Im Revisionsverfahren hat der Kläger seinen Klageantrag zu 1. um Zahlung von 2.697,97 Euro für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2025 nebst Zinsen erweitert und seinen Klageantrag zu 2. entsprechend reduziert.

Entscheidungsgründe

24

Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Revision der Beklagten ist begründet.

25

A. Die Revision des Klägers ist – anders als die Beklagte mit ihrer Revisionserwiderung andeutet – zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich noch ausreichend mit den Erwägungen des Berufungsurteils auseinander, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen BAG 26. Mai 2025 – 10 AZR 240/24 – Rn. 9). Zwar stellt der Kläger in der Revisionsbegründung die Annahme des Berufungsgerichts, die seitens der LV GbR zu seinen Gunsten geschlossenen Lebensversicherungen seien dazu bestimmt gewesen, das Versorgungsversprechen der Beklagten – jedenfalls in Teilen – zu finanzieren, nicht im Einzelnen in Frage. Gleichwohl setzt sich der Kläger noch ausreichend mit der Annahme des Berufungsgerichts auseinander, dem Begehren stehe der Treuwidrigkeitseinwand aus § 242 BGB entgegen, soweit er bereits Leistungen aus den für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungen bezogen habe. Er hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, die Interessen der Beklagten seien durch die Möglichkeit gewahrt, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen, was sie mit der Hilfswiderklage getan habe. Auch seien weder er noch die LV GbR verpflichtet gewesen, die Lebensversicherungssumme an die Beklagte auszuzahlen. Der Missbrauchseinwand sei vor dem Hintergrund des vorliegenden rechtskräftigen Titels unzulässig, weil das das arglistige Erschleichen des Urteils im Vorprozess voraussetze und die vom Berufungsgericht zur Begründung des Missbrauchseinwands angeführten Tatsachen schon vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen hätten. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Revision hinreichend deutlich erkennen zu lassen. Träfen die Rügen zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen.

26

B. Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, zur vollständigen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger das begehrte Ruhegeld zu zahlen. Damit bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg. Die Hilfswiderklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

27

I. Die Klage ist mit den im Revisionsverfahren gestellten Anträgen zulässig.

28

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass bereits mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom 1. April 1999 an den Kläger zu leisten.

29

a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (BAG 20. August 2024 – 3 AZR 179/23 – Rn. 19; 29. September 2020 – 9 AZR 113/19 – Rn. 17; 21. Mai 2019 – 9 AZR 579/16 – Rn. 28). Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird (BAG 2. Dezember 2021 – 3 AZR 123/21 – Rn. 30, BAGE 176, 283; BGH 22. November 1988 – VI ZR 341/87 – zu II 2 der Gründe).

30

b) Danach steht das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Dort ist nur die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Versorgungsleistung nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung bei Eintritt eines Versorgungsfalls festgestellt worden. Das führt zwar dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen haben, nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nicht mehr die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Versorgungsleistung. Die hier streitgegenständliche Frage, ob und in welcher konkreten Höhe für einen bestimmten Zeitraum nach Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen zu erbringen sind, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. zu einem Zahlungsantrag auf Schadensersatz nach vorheriger rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung BGH 28. Juni 2005 – VI ZR 108/04 – zu II 1 der Gründe).

31

2. Die in der Revisionsinstanz vorgenommene teilweise Klageänderung mit dem Wechsel der Rentenansprüche von Mai 2023 bis Oktober 2025 vom Antrag auf künftige Leistung (Antrag zu 2.) zur Erhöhung des bezifferten Leistungsantrags zu 1. ist zulässig.

32

a) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer jedoch umgestellt werden, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. September 2024 – 8 AZR 368/22 – Rn. 18; 19. November 2019 – 3 AZR 294/18 – Rn. 19).

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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger bringt keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein. Er hat lediglich seinen Klageantrag zu 1. um mittlerweile fällige Ruhegeldzahlungen für die Monate Mai 2023 bis Oktober 2025 erweitert und seinen auf künftige Leistung gerichteten Klageantrag zu 2. entsprechend eingeschränkt. Weder zugrunde liegender Sachverhalt noch das Prüfprogramm ändern sich hierdurch.

34

3. Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag zu 2. ist auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 14. März 2023 – 3 AZR 175/22 – Rn. 13 mwN, BAGE 180, 257).

35

II. Die Klage ist unbegründet. Zwar steht dem Kläger aufgrund der rechtskräftigen Feststellung seines Anspruchs im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) dem Grunde nach der geltend gemachte und in der Höhe unstreitige Ruhegeldanspruch zu. Allerdings ist ihm die Verfolgung seines Klagebegehrens nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Das gilt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht nur in der Höhe, in der er Leistungen aus den für ihn abgeschlossenen Lebensversicherungen bezogen hat.

36

1. Aus § 242 BGB folgt ua. der Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“).

37

a) Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (BAG 8. März 2022 – 3 AZR 420/21 – Rn. 46; 19. März 2019 – 9 AZR 881/16 – Rn. 19). Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen (vgl. BAG 14. Februar 2012 – 3 AZR 685/09 – Rn. 62; 29. September 2010 – 3 AZR 546/08 – Rn. 21). Die Rechtsordnung verbietet allerdings nicht jedes widersprüchliche Verhalten. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 26. April 2018 – 3 AZR 738/16 – Rn. 49, BAGE 162, 361; 17. Juni 2014 – 3 AZR 412/13 – Rn. 57).

38

b) Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24 – Rn. 55 mwN, BGHZ 244, 77). Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 10. September 2020 – 6 AZR 94/19 (A) – Rn. 20, BAGE 172, 158; 19. März 2019 – 9 AZR 881/16 – Rn. 20; 11. August 2016 – 8 AZR 809/14 – Rn. 37).

39

2. Danach ist die Ausgangsannahme des Landesarbeitsgerichts, das Verlangen des Klägers nach (vollständiger) Erfüllung des Versorgungsversprechens sei dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem unter Beteiligung der Beklagten und weiterer Gesellschaften der Unternehmensgruppe „Ha, He“ geschaffenen Altersversorgungssystem der Partner bzw. Gesellschafter war – für den Kläger erkennbar – eine Inanspruchnahme sowohl der Versicherungsleistungen aus den durch die LV GbR abgeschlossenen Lebensversicherungen als auch der Ruhegeldansprüche gegenüber der Beklagten ausgeschlossen. Mit der Übertragung der Lebensversicherungen auf die einzelnen Gesellschafter – ua. den Kläger – im Zuge des unter Mitwirkung des Klägers gefassten Gesellschafterbeschlusses der LV GbR vom 9. Januar 2012 und der Vereinnahmung der Versicherungsleistungen iHv. insgesamt 360.222,89 Euro im April 2023 durch den Kläger selbst ist bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen darauf entstanden, der Kläger werde ihr gegenüber die titulierte Versorgungsverpflichtung aus der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag nicht mehr (zusätzlich) geltend machen. Im Einzelnen:

40

a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die zugunsten der Partner der HHP GbR durch die LV GbR geschlossenen Lebensversicherungen hätten – für den Kläger erkennbar – zur Finanzierung des von der Beklagten erteilten Versorgungsversprechens gedient, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Sie berücksichtigt das Vorbringen vollständig, ist rechtlich möglich, in sich widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

41

aa) Das im Unternehmensverbund der HHP GbR bestehende Konzept der Partnerversorgung war nach den nach § 559 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu den entsprechenden Verträgen und Gesellschafterbeschlüssen mit Kenntnis und Akzeptanz des Klägers bis zur Titulierung der Versorgungsverpflichtung der Beklagten im Jahr 2010 zum einen dadurch gekennzeichnet, dass die Ruhegehaltszusagen der Beklagten durch die über die LV GbR abgeschlossenen (eigenfinanzierten) Lebensversicherungen und (nach Auszahlung der Versicherungsleistung an die LV GbR) deren Kapitalerträge finanziert bzw. rückgedeckt werden sollten. Damit einher ging der Ausschluss einer Inanspruchnahme sowohl der Versicherungsleistung durch die versicherte Person als auch der Leistungen aus der Versorgungszusage der Beklagten.

42

(1) Die Grundlagen des Versorgungssystems waren in der zeitgleich mit dem Gesellschaftsvertrag der LV GbR getroffenen Vereinbarung 1994 zwischen der LV GbR, der VV GbR sowie ihren Gesellschaftern festgelegt. Bereits in Nr. 1 der Vereinbarung 1994 werden die Versorgungszusagen der Beklagten und der Abschluss der Lebensversicherungen der Gesellschafter der LV GbR im Zusammenhang erwähnt. Der Mechanismus der Rückfinanzierung der Versorgungszusagen der Beklagten durch die Lebensversicherungen wird in Nr. 2 der Vereinbarung 1994 deutlich. Für den Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung war eine „doppelte“ Inanspruchnahme beider Versorgungen danach ausgeschlossen. Bei Inanspruchnahme der Leistungen aus der Versorgungszusage der Beklagten war deren Finanzierung durch Zahlung eines Betrags in Höhe von deren Pensionsverpflichtung an die VV GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten vorgesehen.

43

(2) An diesem Grundkonzept hat sich mit der Modifikation durch die Vereinbarung 1995 nichts geändert. Danach war zwar nunmehr bei Auszahlung der Lebensversicherungssumme die LV GbR – nicht mehr „der Geschäftsführer“ – verpflichtet, einen Betrag in Höhe der jeweiligen Pensionsverpflichtung der Beklagten an die VV GbR zu zahlen. Die jeweiligen Zahlungen hatten danach insoweit zu erfolgen, wie die Beklagte Leistungen aus der Ruhegehaltszusage an den Geschäftsführer erbringt. Im Übrigen sollte die Lebensversicherungssumme verzinslich angelegt werden. Das änderte aber nichts am Konzept der Rückfinanzierung der Versorgungszusagen der Beklagten. Eine zusätzliche Auszahlung der Versicherungssumme an den jeweiligen Gesellschafter sollte nicht erfolgen.

44

(3) Mit seiner Aufnahme in die Partnerschaft 1998, seinem nach § 14 des Aufnahmevertrags vorgesehenen und auch erfolgten Beitritt zu diesem (den „internen Gepflogenheiten“ entsprechenden) Altersversorgungssystem, dem Abschluss des „Prokuristen-Anstellungsvertrags“ und schließlich mit Zustandekommen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 1999 mit der Beklagten und seiner Gesellschafterstellung sowohl bei der LV GbR als auch bei der VV GbR hat der Kläger diese Grundlagen des bestehenden Systems anerkannt. Auch diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Dabei war für den Kläger schon aus § 14 des Aufnahmevertrags erkennbar, dass eine Versorgungszusage der Beklagten nicht unabhängig neben, sondern im engen Zusammenhang mit dem internen Versorgungssystem stand. Nach § 14 Satz 2 des Aufnahmevertrags verzichtete der Kläger auf jegliche Versorgungsansprüche ua. gegenüber „von der sich aus § 3 ergebenden Gesellschaft gehaltene[n] Tochtergesellschaften“, solange er diesem Altersversorgungssystem nicht beigetreten ist. § 3 des Aufnahmevertrags benennt wiederum ausdrücklich die VV GbR, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten war.

45

(4) Unzweideutig für den Kläger erkennbar und von ihm hingenommen wurde das unternehmensübergreifende Versorgungssystem mit den hier relevanten Kernaspekten (Finanzierung der Versorgungszusagen durch die Lebensversicherungen und deren Kapitalerträge über die VV GbR und Ausschluss von Doppelansprüchen) in der Krise der Unternehmensgruppe auf der unter seiner Beteiligung durchgeführten Gesellschafterversammlung der LV GbR am 27. August 2007. Aus dem Gesellschafterbeschluss und den protokollierten erläuternden Erklärungen des Versammlungsleiters wird deutlich, dass die LV GbR ursprünglich verpflichtet war, die VV GbR über die durch Eigenbeiträge der Partner/Gesellschafter der LV GbR finanzierten Kapitallebensversicherungen finanziell so auszustatten, dass diese im Versorgungsfall in der Lage ist, der Beklagten die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Versorgungszusagen zu erfüllen. Mit Blick auf den angekündigten Widerruf der Versorgungszusagen durch die Beklagte sah man sich hingegen nicht mehr veranlasst, dieses Finanzierungskonzept – dessen Grundlage für den Fall eines wirksamen Widerrufs wegfallen würde – aufrechtzuerhalten, weshalb es dem „Wunsch der anwesenden Gesellschafter“ entsprach, die Versicherungen wieder auf die Gesellschafter zu übertragen. Bei der beabsichtigten Anpassung des Finanzierungskonzepts begegnete man aber ausdrücklich dem Risiko, dass durch die Übertragung der Lebensversicherungsverträge auf die Gesellschafter bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage der Beklagten Doppelansprüche entstehen könnten, die zu vermeiden waren. Deshalb sollten die Lebensversicherungen nur Zug um Zug gegen einen Verzicht auf die Anfechtung des Widerrufs der Ruhegehaltszusage übertragen werden.

46

bb) Gegen dieses vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Versorgungssystems hat der Kläger mit seiner Revision keine Einwände erhoben.

47

(1) Soweit der Kläger vorinstanzlich eingewandt hat, die Vereinbarungen aus 1994/1995 seien ihm nicht bekannt gewesen bzw. unwirksam, ist das aus den oben dargestellten Erwägungen und auch mit Blick auf den von ihm mitgetragenen einstimmigen Gesellschafterbeschluss der LV GbR vom 6. November 2003 nicht von entscheidender Bedeutung. Mit diesem Gesellschafterbeschluss wurde das bestehende Versorgungssystem an den Umstand angepasst, dass bereits der Abschluss von Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern als der AL erfolgte. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, wenn das Landesarbeitsgericht hieraus den Schluss zieht, dass damit von den am Beschluss beteiligten Gesellschaftern an dem in der Vereinbarung vom 9. November 1995 vereinbarten System festgehalten wurde.

48

(2) Selbst im Falle unterstellter Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 9. November 1995 änderte sich nichts an dem in der Unternehmensgruppe geschaffenen Grundkonzept der Versorgung der Partner der HHP GbR. Auch dann fehlte es an jeglichem Hinweis darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine doppelte Inanspruchnahme von Versicherungs- und Versorgungsleistungen beabsichtigt war. Vielmehr bestätigen die unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommenen Beschlüsse der LV GbR vom 6. November 2003 und 27. August 2007 dieses Verständnis. Dass eine etwaige Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 9. November 1995 von den Beteiligten erkannt worden wäre, ist von keiner Partei behauptet worden.

49

(3) Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem von ihm vertretenen Verständnis des unternehmensübergreifenden Versorgungssystems stehe nicht entgegen, dass sich der Versammlungsleiter auf der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2007 dahingehend äußerte, die LV GbR sei – lediglich – „ursprünglich“ verpflichtet gewesen, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten. Diese Formulierung erfolgte ersichtlich vor dem Hintergrund der an jenem Tag ermöglichten „Rückführung“ des über die Beklagte laufenden Finanzierungskonzepts.

50

b) Damit ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Inanspruchnahme der Beklagten stelle sich vorliegend als treuwidrig iSd. § 242 BGB dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

51

aa) Mit der Geltendmachung der Versorgungsansprüche und der Titulierung der Versorgungsansprüche gegen die Beklagte im Vorprozess war allerdings noch keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten verbunden. Die Beklagte konnte zwar zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Leistungen aus den Lebensversicherungen und ihrer Versorgungszusage nicht kumulativ beansprucht würden, nicht hingegen darauf, dass ihre Verpflichtung wegfallen würde. Der Kläger war im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss der LV GbR vom 27. August 2007 nicht verpflichtet, auf die Anfechtbarkeit des Widerrufs der Versorgungszusage zu verzichten. Aus diesem Beschluss konnte für die Beklagte deshalb kein Vertrauen dahingehend erwachsen, der Kläger werde die Unwirksamkeit des zu erwartenden Widerrufs der Versorgungszusage nicht geltend machen. Nachdem der Kläger eine entsprechende Verzichtserklärung nicht abgegeben hatte, stand der gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit des Widerrufs und seinem Versorgungsverlangen zunächst nichts entgegen. Mit der Titulierung ihrer Versorgungsverpflichtung im Jahr 2010 musste bei der Beklagten dann auch zunächst die Erwartung bestehen, der Kläger habe sich für ihre Versorgungsleistung entschieden, nachdem sie nach wie vor davon auszugehen hatte, dass wegen des Finanzierungszwecks der Lebensversicherung keine Inanspruchnahme beider Leistungen erfolgt.

52

bb) Mit der Übertragung der Lebensversicherungen auf die einzelnen Gesellschafter im Zuge des Gesellschafterbeschlusses vom 9. Januar 2012 und der Auszahlung der Versicherungsleistungen aus den Lebensversicherungen iHv. insgesamt 360.222,89 Euro im April 2023 änderte sich indes die Sachlage. Die Beklagte konnte nunmehr darauf vertrauen, der Kläger werde ihr gegenüber die titulierte Versorgungsverpflichtung aus der Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag nicht mehr (zusätzlich) geltend machen. Denn die im vom Kläger mitgetragenen („steueroptimierten“) Versorgungssystem maßgebliche Funktion der Rückfinanzierung der Versorgungsversprechen der Beklagten über deren Gesellschafterin, die VV GbR, und damit die Grundlage ihrer Versorgungsverpflichtung war durch das Mitwirken des Klägers nachträglich entfallen. Der Kläger hat durch sein Verhalten – dem Entzug der Versicherungsleistung als Finanzierungsmittel und deren Erhalt – eine Sachlage geschaffen, auf die sich die Beklagte fortan verlassen durfte.

53

cc) Das Vertrauen der Beklagten darauf, der Kläger werde nicht die Versicherungsleistungen und zugleich auch sie aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch nehmen, war nicht allein durch den Gesellschafterbeschluss vom 9. Januar 2012 der LV GbR – ungeachtet dessen, ob und wann die Beklagte Kenntnis hiervon erlangte – beseitigt. Zwar wurde mit diesem die Finanzierungsfunktion der Lebensversicherungen aufgegeben. Der Gesellschafterbeschluss lässt aber nicht erkennen, dass fortan sowohl die Versicherungsleistung als auch das Ruhegehalt in Anspruch genommen werden können sollte.

54

dd) Das Vertrauen der Beklagten, nach der Vereinnahmung der Versicherungsleistungen nicht mehr außerdem aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, war auch schutzwürdig. Dem steht – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht entgegen, dass eine vertragliche Verpflichtung der VV GbR zur Finanzierung der Versorgungsleistung gegenüber der Beklagten nicht erkennbar sei. Zwar haftet die VV GbR als Gesellschafterin der Beklagten (grundsätzlich) nicht für deren Verbindlichkeiten, § 13 Abs. 2 GmbHG, sondern nur mit ihrer Einlage. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war es indes die unter den Gesellschaftern anerkannte Grundlage des Versorgungs- und Finanzierungssystems, dass – wie im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2007 festgehalten – die LV GbR verpflichtet war, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten. Dies diente dem Zweck, dass diese im Versorgungsfall in der Lage ist, der Beklagten die Mittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Versorgungszusagen zu erfüllen. Zudem stellt sich – ungeachtet einer entsprechenden Verpflichtung der VV GbR – im Streitfall die Rechtsausübung des Klägers jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als treuwidrig dar. § 242 BGB muss insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn – wie hier – die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH 10. Dezember 2014 – VIII ZR 9/14 – Rn. 28).

55

ee) Der Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Ruhegeldanspruchs durch den Kläger wegen widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum pro-prium“) steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte primär auf den sog. Dolo-agit-Einwand berufen hat, der die Durchsetzung eines Anspruchs verbietet, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“; st. Rspr., vgl. nur BAG 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 – Rn. 34 mwN; BGH 12. Juli 2022 – II ZR 81/21 – Rn. 17). Sofern § 242 BGB der Verteidigung gegen einen Anspruch dient, muss der Grundsatz von Treu und Glauben nicht als Einrede geltend gemacht werden, sondern stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand dar (BGH 25. Mai 2011 – IV ZR 191/09 – Rn. 7; MüKoBGB/Schubert 10. Aufl. BGB § 242 Rn. 176; Grüneberg/Grüneberg BGB 85. Aufl. § 242 Rn. 21). Der vorgetragene Sachverhalt ist daher von Amts wegen vom Gericht unter allen denkbaren Aspekten der Treuwidrigkeit zu prüfen.

56

c) Die weiteren von der Revision angeführten Gründe stehen einer Berücksichtigung des Treuwidrigkeitseinwands ebenfalls nicht entgegen.

57

aa) Das gilt zunächst, soweit der Kläger meint, die Interessen der Beklagten seien durch die Möglichkeit gewahrt, ihn durch Klage gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Verfolgung eines Begehrens kann bei Vorliegen besonderer Umstände ungeachtet etwaiger Gegenansprüche treuwidrig sein. In der Situation, in der – wie hier – die Versorgungsverpflichtung für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte, ist diese nicht auf die ggf. erschwerte Durchsetzung etwaiger Gegenansprüche zu verweisen.

58

bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer „nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sind, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt“ (vgl. zuletzt BGH 2. Juli 2019 – II ZR 252/16 – Rn. 21 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen unmittelbar nur Versorgungszusagen, die im Rahmen nicht arbeitsrechtlicher Dienstverhältnisse an GmbH-Geschäftsführer erteilt wurden und zum anderen den Rechtsmissbrauchseinwand aufgrund von vertraglichen Dienstpflichtverletzungen, nicht die treuwidrige Inanspruchnahme von nach dem Versorgungssystem nicht vorgesehenen Doppelleistungen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zudem die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage generell dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein, was nicht ausschließlich auf den Fall begrenzt ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat („ua.“, vgl. BAG 20. September 2016 – 3 AZR 77/15 – Rn. 57 mwN). Vorliegend sind die Besonderheiten des „steueroptimierten“ Versorgungssystems im Unternehmensverbund „Ha, He“ ausschlaggebend, aufgrund derer in diesem ungewöhnlichen Sonderfall der Treuwidrigkeitseinwand durchgreift.

59

3. Die Rechtskraftwirkung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2010 (- 35 Ca 3434/10 -) steht – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – dem Treuwidrigkeitseinwand nicht entgegen. Sie ist durch nachträgliche Entwicklungen durchbrochen.

60

a) In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft nicht begrenzt. Eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft. Eine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Rechtskraft kommt jedoch in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BAG 20. August 2024 – 3 AZR 179/23 – Rn. 34; zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren BAG 18. November 2020 – 7 ABR 37/19 – Rn. 13, BAGE 173, 46; 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – Rn. 37, BAGE 163, 108). Dabei rechtfertigt eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (BAG 20. August 2024 – 3 AZR 179/23 – aaO; BGH 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19 – Rn. 27; BAG 20. März 1996 – 7 ABR 41/95 – zu B II 4 der Gründe, BAGE 82, 291).

61

b) Das Arbeitsgericht hatte im Vorprozess das Bestehen des Versorgungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Begründung festgestellt, der Kläger habe aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Prokuristen-Anstellungsvertrag vom 1. April 1999 eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 BetrAVG erworben, die von der Beklagten nicht wirksam widerrufen worden sei. Mit dem erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gezeigten Verhalten des Klägers – bis hin zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Jahr 2023 – und dem darauf basierenden Treuwidrigkeitseinwand haben sich die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Es handelt sich um Umstände, die sich auf ein Tatbestandsmerkmal beziehen (das Nichtbestehen des Treuwidrigkeitseinwands), das für den Subsumtionsschluss im Vorprozess von entscheidender Bedeutung war.

62

4. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, der Treuwidrigkeitseinwand stehe der Versorgungsverpflichtung der Beklagten lediglich „bis zum Verbrauch der aus den Lebensversicherungen bezogenen Leistungen“ entgegen.

63

a) Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst ausgeführt, das Risiko, dass die Lebensversicherung die Leistungszusage der Beklagten nicht vollständig decke, falle der Beklagten zu. Das folge aus betriebsrentenrechtlichen Wertungen; von diesem Schutzkonzept könne nach § 19 BetrAVG nur durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden; es sei von dem Grundgedanken getragen, dass die betriebliche Altersversorgung aus Mitteln des Arbeitgebers zu finanzieren ist. Die Beteiligten mögen davon ausgegangen sein, dass die Lebensversicherungen die Ruhegehaltszusage finanziell abdeckten. Das Risiko, dass sich diese Erwartung nicht erfülle, falle aber ungeachtet des dahinterstehenden Ansatzes, dass die Partner der HHP GbR ihre Altersversorgung selbst finanzieren sollten, der Beklagten zu. Nr. 2 der Vereinbarung vom 9. November 1995 sei dahingehend auszulegen, dass die Einstandspflicht der LV GbR auf die Summe der jeweiligen Lebensversicherungen begrenzt sei.

64

b) Bei dieser Würdigung hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Dem unternehmensübergreifenden Versorgungssystem lag nicht die Finanzierung einer konkreten Versorgungszusage durch eine bestimmte für den jeweiligen Versorgungsempfänger abgeschlossene Lebensversicherung zugrunde. Daher ist es für die Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Versorgungsansprüche nicht von Bedeutung, inwieweit die vom Kläger vereinnahmten Versicherungssummen den Wert der Versorgungszusagen abdeckten. Vielmehr waren die von der LV GbR abgeschlossenen Lebensversicherungen mit den Versicherungssummen und den sich aus deren Wertanlagen ergebenden Kapitalerträgen insgesamt dazu bestimmt, die Leistungsfähigkeit der VV GbR zu erhalten, um der Beklagten die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen zur Verfügung zu stellen. Damit ging der Ausschluss einer kumulativen Inanspruchnahme beider Versorgungen einher, weshalb die Beklagte nach der Übertragung der verbleibenden Versicherungen ua. auf den Kläger der Auszahlung der Versicherungssumme an diesen und dem Wegfall der Finanzierungsgrundlage schutzwürdig darauf vertrauen konnte, dass ihre Inanspruchnahme fortan gänzlich ausgeschlossen war. Auf ein etwaiges Ausfinanzierungsrisiko der Beklagten kommt es angesichts dessen ebenso wenig an wie auf betriebsrentenrechtliche Wertungen.

65

III. Die Hilfswiderklage fällt nicht zur Entscheidung an.

66

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Rachor    

        

    Roloff    

        

    Waskow    

        

        

        

    Reinstädtler    

        

    S. Hopfner    

                 

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