4 AZR 36/25

Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit - Gruppenleiter

Details

  • Aktenzeichen

    4 AZR 36/25

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2025:031225.U.4AZR36.25.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    03.12.2025

  • Senat

    4. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Dezember 2024 – 3 SLa 727/24 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der eine Ausbildung zum Justizangestellten absolviert hat, ist seit 1995 bei dem beklagten Land als Justizbeschäftigter tätig. Er ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion, das beklagte Land Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung.

3

Seit 2001 ist der Kläger beim Amtsgericht M in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen eingesetzt. Im Januar 2013 übernahm er zusätzlich die Aufgaben eines Teamleiters dieser Serviceeinheit, die er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemeinschaftlich und gleichberechtigt mit seinem Bruder ausübt. Nach einer Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2013 waren ihm Aufgaben in der Serviceeinheit mit einem Arbeitszeitanteil von 42 vH und die koordinierende Leitung der Beschäftigten im Bürodienst der Serviceeinheit mit 12 vH übertragen. Die Tätigkeiten in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle fielen mit 40 vH der Arbeitszeit, die in der lokalen IT-Stelle mit 4 vH sowie die Fertigung von Anweisungen mit 2 vH an. Im streitigen Zeitraum war der Kläger als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zunächst iHv. 15 vH und seit dem 1. März 2020 im Umfang von 29 vH seiner Arbeitszeit freigestellt.

4

Als Teamleiter obliegen dem Kläger – gemeinschaftlich mit seinem Bruder – die Koordination der Beschäftigten der Serviceeinheit, die Funktion eines Ansprechpartners in beide hierarchische Richtungen, die Zusammenarbeit und Absprache mit weiteren Leitungsträgern der Abteilung, kurzfristige Organisationsentscheidungen und die Unterstützung der Behördenleitung beim Erkennen und Lösen von Problemen sowie die Erarbeitung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung. Der Serviceeinheit waren im Streitzeitraum Beschäftigte mit einem Arbeitskräfteanteil (AKA) – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – zwischen 5,45 und 8,05 zugeordnet. Die der Serviceeinheit zugeteilten Auszubildenden hat der Kläger Beschäftigten der Serviceeinheit zuzuweisen. Er betreut in der Regel einen Auszubildenden.

5

Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung der Entgeltordnung zum TV-L hat er mit Schreiben vom 27. Mai 2020 erfolglos eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9b TV-L beantragt. Der Kläger meint, er erfülle die tariflichen Anforderungen eines Gruppenleiters iS dieser Entgeltgruppe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen sich gemäß § 24 Abs. 1 TV-L ergebenden Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht in einer großen Serviceeinheit eingesetzt. Aufgrund der gemeinschaftlichen Leitung der Serviceeinheit mit seinem Bruder sei die Zahl der unterstellten Kräfte auf beide aufzuteilen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

10

I. Die Klage ist zulässig.

11

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sein auf zwei Streitgegenstände gestütztes Klagebegehren nach richterlichem Hinweis in der Berufungsinstanz in ein bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt, sodass keine unzulässige alternative Klagehäufung vorliegt (dazu etwa BAG 28. April 2021 – 4 AZR 230/20 – Rn. 18 mwN; grdl. BGH 24. März 2011 – I ZR 108/09 – Rn. 13, BGHZ 189, 56). In der Hauptsache stützt er sein Begehren auf die beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien und hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – auf die vertragliche Inbezugnahme der maßgebenden Tarifbestimmungen.

12

2. Der Antrag ist auch im Übrigen als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG 12. Juni 2024 – 4 AZR 208/23 – Rn. 9 mwN). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, herrscht kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG 30. November 2022 – 4 AZR 195/22 – Rn. 13 mwN).

13

II. Die Klage ist unbegründet.

14

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen des maßgebenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L, das allein im Streit steht.

15

a) Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L iVm. Teil II Abschnitt 12 – Beschäftigte im Justizdienst – Unterabschnitt 12.1 – Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – der Anlage A – Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert. Seither ist für seine Eingruppierung die ab dem 1. Januar 2020 geltende Fassung der TV-L EntgeltO maßgebend. Der begehrten Neufeststellung der Eingruppierung zum 1. Januar 2020 steht § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder nicht entgegen.

16

aa) Nach § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften findet für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich nicht statt (Protokollerklärung zu § 29d Abs. 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). In diesem Fall kommt eine Neueingruppierung gemäß § 29d Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder nur in Betracht, wenn sich nach den zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2020 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.

17

bb) Der Kläger hat im Hinblick auf das durch § 2 Nr. 16 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L vom 2. März 2019 zum 1. Januar 2020 neu eingefügte Tätigkeitsmerkmal im Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 12.1 TV-L EntgeltO „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ fristgemäß einen Antrag nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ergibt sich – bei dessen Vorliegen – für ihn mit Entgeltgruppe 9b TV-L eine höhere Eingruppierung.

18

b) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:

        

12.   

Beschäftigte im Justizdienst

        

12.1   

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        

Entgeltgruppe 9b

                 

Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

        

Entgeltgruppe 9a

        

1.    

…       

        

2.    

Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.

        

…       

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

Nr. 5 

Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“

19

c) Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die Bestimmung von Arbeitsvorgängen für die gesamte auszuübende Tätigkeit ermöglichen. Es ist aber aufgrund seiner übrigen Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass eine weitere Bestimmung unterbleiben kann. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen an einen Gruppenleiter iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L.

20

aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang (BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16; 9. September 2020 – 4 AZR 161/20 – Rn. 19).

21

bb) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ausf. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27 ff. mwN, BAGE 172, 130).

22

cc) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 18).

23

dd) Danach ist das Landesarbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls bei der Leitung der Serviceeinheit und der Tätigkeit des Klägers in der Serviceeinheit um einen Arbeitsvorgang handelt (vgl. BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 24; sh. auch BAG 20. August 2025 – 4 AZR 151/24 – Rn. 22 mwN zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen bei sog. Funktionsmerkmalen). Diese Tätigkeiten sind zeitlich überwiegend auszuüben. Die teilweise Freistellung des Klägers aufgrund seines Amts als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 179 SGB IX) führt nicht zu einer inhaltlichen Änderung oder Umgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, die für die Eingruppierung von Bedeutung sein könnte (für das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten sh. BAG 21. Februar 2001 – 4 AZR 700/99 – zu II 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 135).

24

ee) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Kläger unter keinem denkbaren Zuschnitt der Organisation seiner gesamten Tätigkeit und der daraus zu bestimmenden Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 9b TV-L zusteht. Er leitet keine „große“ Geschäftsstelle iSd. maßgebenden Tätigkeitsmerkmals.

25

(1) Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L sind solche Beschäftigte, denen die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist. Dem Merkmal „groß“ kommt eine eigenständige Bedeutung zu (ausf. dazu BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 26 – 30).

26

(2) Eine „große Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ im Tarifsinn liegt grundsätzlich dann vor, wenn der dort bestehende Arbeitskräftebedarf – bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten – den Mindestwert für die Annahme einer „Gruppe“ von Beschäftigten, deren Geschäftsabläufe zu koordinieren sind, um ein Mehrfaches übersteigt (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 31).

27

(a) Die Tätigkeit der Gruppenleiter bezieht sich – ausgehend von der Organisationsstruktur bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und der organisatorischen Gliederung der Einheit der Geschäftsstelle (iSv. § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG) in einzelne Abteilungen – auf die Beschäftigten der jeweiligen Teileinheit Geschäftsstelle oder Serviceeinheit. Diese muss „groß“ sein. Das ist im Geltungsbereich des Tarifvertrags einheitlich und damit unabhängig von den Gegebenheiten des einzelnen Gerichts oder der Gerichtsbarkeit zu beurteilen (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 32; zu diesem Vergleichsmaßstab vgl. BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 39, BAGE 170, 214).

28

(b) Der Tarifvertrag definiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen von einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ auszugehen ist. Bei der Wortlautauslegung ist daher anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „groß“ in dem Sinne verwendet haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 19. Oktober 2022 – 4 AZR 470/21 – Rn. 50; 25. Februar 2009 – 4 AZR 41/08 – Rn. 21, BAGE 129, 355). Danach wird das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder einen Vergleichswert übertrifft (Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „groß“). Der Vergleich kann quantitativer, aber auch qualitativer Natur sein. Stets notwendig ist jedoch ein Bezugsobjekt. Daher kann das Adjektiv „groß“ allein ohne Betrachtung des Kontextes keinen Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien unter einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ verstanden haben (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 34).

29

(c) Die Größe einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist vorrangig von dem bestehenden Geschäftsanfall abhängig. Dieser kann über den in Vollzeitäquivalenten zu erfassenden Arbeitskräftebedarf der Gruppe erfasst werden (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 35).

30

(aa) Mit dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L soll der mit der Koordinierungstätigkeit in einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ verbundenen Bedeutung des Aufgabengebiets und den damit einhergehenden Anforderungen und Belastungen entsprochen werden. Der Umfang des Aufgabengebiets, dessen Geschäftsabläufe ein Gruppenleiter zu koordinieren hat, wird vor allem durch den Geschäftsanfall bestimmt. Dieser kommt in der Anzahl der dort tätigen Beschäftigten zum Ausdruck und kann in erster Linie durch den – in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten – Arbeitskräftebedarf erfasst werden. Allein die Anzahl der beschäftigten Personen „nach Köpfen“ ist hierzu nicht in gleichem Maße geeignet. In besonders gelagerten Fallgestaltungen können allerdings auch andere Faktoren von Bedeutung sein, soweit sie an die Koordination der Geschäftsabläufe anknüpfen und größere Anforderungen an die Tätigkeit stellen. Das kann beispielsweise bei einer besonders großen Anzahl zugewiesener Teilzeitbeschäftigter der Fall sein, wenn diese geeignet ist, die Koordinierung innerhalb der Gruppe, etwa im Hinblick auf die Dienst- und Urlaubsplanung, außerordentlich zu erschweren (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 36).

31

(bb) Die Tätigkeit eines Gruppenleiters iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L und die eines Beschäftigten, dem die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit übertragen ist, unterscheiden sich im Wesentlichen – ausgehend vom Arbeitsanfall und dem damit verbundenen Arbeitskräftebedarf – durch die Größe der von ihnen geleiteten Gruppen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine „Gruppe“ eine „kleine als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Gruppe“) oder ein „Kreis von Menschen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Gruppe“). In der Soziologie versteht man unter „Gruppe“ ein Gebilde von drei bis etwa 25 Mitgliedern, die über längere Zeit miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen, in einem kontinuierlichen Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen und gruppenspezifische Rollen, Normen und Werte ausbilden (Gabler Wirtschaftslexikon 19. Aufl. Stichwort „Gruppe“). Danach setzt eine Gruppenleitung neben dem Gruppenleiter mindestens zwei weitere Beschäftigte voraus (vgl. BAG 9. April 1986 – 4 AZR 125/85 -).

32

(d) Eine „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ liegt allerdings nicht bereits bei jeder Überschreitung des Mindestwerts der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten vor. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn die Gruppe erheblich größer ist als die kleinstmögliche Gruppe. Das Doppelte des Mindestwerts genügt dazu nicht. Um von einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit und damit von einer wahrnehmbar gesteigerten Bedeutung des Aufgabengebiets ausgehen zu können, muss der Mindestwert von drei Vollzeitäquivalenten jedenfalls um das Dreifache überschritten sein. Das hat der Senat mit dem Begriff „mehrfach“ (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 37), worunter vorliegend – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat – „sich etwas in gleicher Form mehrere Male wiederholend“ zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht.

33

ff) Danach obliegt dem Kläger nicht die Koordinierung der Geschäftsabläufe innerhalb einer „großen“ Serviceeinheit im Tarifsinn. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mehrere Beschäftigte Gruppenleiter einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit sein können. Die ausgeübte Leitung der Serviceeinheit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals schon deshalb nicht, weil die Serviceeinheit keine „große“ ist.

34

(1) Bei der tariflichen Anforderung „groß“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 24. Januar 2024 – 4 AZR 114/23 – Rn. 39).

35

(2) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen und hat ihn auch bei der Subsumtion beibehalten.

36

(a) Dessen Würdigung, die der Serviceeinheit zugeordneten Beschäftigten von – umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente – 5,45 bis 8,05 rechtfertige nicht die Annahme einer großen Serviceeinheit, ist nicht zu beanstanden.

37

(b) Die Annahme, eine andere Beurteilung sei nicht aufgrund der sonstigen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte geboten, ist rechtsfehlerfrei. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sich widerspruchsfrei damit auseinandergesetzt. Mit seiner Würdigung, bei einer Anzahl von maximal dreizehn Teilzeitbeschäftigten bei einer Beschäftigtenzahl – bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten – von 8,05 sei auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Leitung und Überwachung von Tätigkeiten im Homeoffice und in Bezug auf die Auszubildenden nicht von einem besonders hohen Koordinierungsaufwand auszugehen, hat das Landesarbeitsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Mit seiner Rüge, das Landesarbeitsgericht hätte die Betreuung von Auszubildenden „mehr“ berücksichtigen müssen, hat der Kläger keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufgezeigt. Der mit Schriftsatz vom 28. November 2025 gehaltene neue Sachvortrag zur Tätigkeit des Klägers als Ausbilder und im IT-Service ist nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.

38

(c) Das Tätigkeitsmerkmal Gruppenleiter iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L ist nicht aufgrund der weiteren Tätigkeiten des Klägers erfüllt. Mit diesen Aufgaben ist ihm nicht die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen.

39

2. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Kläger auf die Anwendung der tariflichen Bestimmungen auf Grundlage der vertraglichen Bezugnahmeklausel stützt.

40

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Betz    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Chr. Suilmann    

        

    A. Loycke    

                 

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