4 AZR 456/21

Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Redaktionsversehen - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 25.05.2022, 4 AZR 454/21, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    4 AZR 456/21

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2022:250522.U.4AZR456.21.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    25.05.2022

  • Senat

    4. Senat

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 – 3 Sa 14/21 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2020 – 3 Ca 2511/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.896,76 Euro brutto sowie 188,64 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 454/21 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    S. Gey-Rommel    

        

    Chr. Suilmann