5 AZR 38/20

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten)

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.10.2021, 5 AZR 129/20, das vollständig dokumentiert ist.

Details

  • Aktenzeichen

    5 AZR 38/20

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.5AZR38.20.0

  • Art

    Urteil

  • Datum

    13.10.2021

  • Senat

    5. Senat

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2019 – 11 Sa 568/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Wegezeiten zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger war bis zum 6. März 2018 an der Botschaft von A, B und an der Br Botschaft, B eingesetzt. Seit dem 11. März 2018 ist er als Springer an wechselnden Schutzobjekten eingesetzt.

3

Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger stand an der Botschaft von A und an der Br Botschaft weder eine Umkleidemöglichkeit noch ein Waffenschließfach zur Verfügung. Bei seiner Tätigkeit als Springer steht ihm an seinen Einsatzorten kein Spind zur Verfügung. In der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 30. April 2017 hat der Kläger die Uniform nebst PSA und Dienstwaffe zu Hause an- und abgelegt. In der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 6. März 2018 hat sich der Kläger in den Nebenwachen in der Dstraße bzw. Fstraße, B umgezogen, seine Dienstwaffe jedoch weiterhin zu Hause aufbewahrt und an- und abgelegt. Ab dem 11. März 2018 hat sich der Kläger zu Hause umgezogen und sich auch dort mit PSA und Dienstwaffe gerüstet. Seit dem 2. Juni 2019 zieht er sich in dienstlichen Umkleideräumen um.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit diese in die Revision gelangt ist – die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu den jeweils zugewiesenen Schutzobjekten seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

5

Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis zum 30. April 2017 und vom 11. März 2018 bis zum 30. September 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der R-Straße, B und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort

        

sowie die vom Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 1. Juni 2019 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung in der Astraße, B und dem ihm jeweils zugewiesenen, näher bezeichneten Einsatzort zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

9

I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 270/20 – Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

10

II. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 – 5 AZR 295/20 – Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt dient allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählt nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von Schutzobjekten (vgl. BAG 31. März 2021 – 5 AZR 148/20 – Rn. 21).

11

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Bubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn