Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 2025 – 2 SLa 31/24 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.704,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).
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1. Die Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG (vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZN 624/19 – Rn. 23) sind nicht erfüllt.
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a) Die Beschwerde formuliert unter B. (im zweiten Absatz auf Seite 6), unter C. (im vorletzten und letzten Absatz auf Seite 9 und im ersten Absatz auf Seite 10), unter D. (im ersten Absatz auf Seite 12) und unter E. (im dritten Absatz auf Seite 12) der Beschwerdebegründung jeweils bereits keine abstrakte Rechtsfrage iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, dh. eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. hierzu BAG 3. Mai 2022 – 3 AZN 45/22 – Rn. 2). Die Fragen sind zudem nicht so konkret und präzise formuliert, dass sie fallübergreifend mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können (vgl. BAG 31. Juli 2018 – 3 AZN 320/18 – Rn. 27 mwN, BAGE 163, 183).
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b) Unabhängig davon zeigt die Beschwerde auch die – nicht offensichtliche – Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten Fragen nicht auf. Soweit sie überhaupt auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde eingeht, reicht der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht aus. Die Beschwerde hätte vielmehr zum Beleg der Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl. BAG 28. Februar 2023 – 2 AZN 22/23 – Rn. 3 mwN). Daran fehlt es durchgängig.
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2. Die Beschwerde zeigt unter B. der Beschwerdebegründung, soweit sie meint, das Landesarbeitsgericht habe im anzufechtenden Berufungsurteil hinsichtlich der Erlaubnis einer bestimmten Handlung eine gegenüber dem Beschluss der 11. Kammer desselben Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2024 (- 11 TaBV 19/24 -) „gegensätzliche“ Entscheidung getroffen, keine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG auf. Es fehlt an der Darlegung einer Abweichung des anzufechtenden Urteils von der angezogenen Entscheidung der anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts in abstrakten Rechtssätzen (vgl. dazu BAG 18. Februar 2020 – 3 AZN 954/19 – Rn. 9 mwN). Soweit die Beschwerde sich auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft, ist diese für sich genommen kein Zulassungsgrund nach dem Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz, wenn – wie hier – keine Divergenz iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZN 625/06 – Rn. 26 mwN, BAGE 120, 322). Daran ändert nichts, dass die Beschwerde die Ansicht vertritt, die anzufechtende Entscheidung stelle sich, soweit das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Berufungsurteil ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt habe, als willkürlich dar und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) (vgl. BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZN 625/06 – aaO; insoweit auch zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung).
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3. Die Beschwerde legt auch keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG dar.
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a) Der Kläger rügt unter A. a) der Beschwerdebegründung eine „Überraschungsentscheidung“ durch das Landesarbeitsgericht und beruft sich auf eine Nichtberücksichtigung von Vortrag über die Fehlerhaftigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2025, soweit dieses die Feststellung enthält, die Prozessbevollmächtigten hätten erklärt, nicht mehr vortragen zu wollen. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Rüge bereits die Zurückweisung des betreffenden Antrags auf Protokollberichtigung durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2025 entgegensteht. Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls nicht hinreichend auf, dass dem Kläger im Rahmen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 15. Januar 2025 und/oder deren Schließung mit anschließender Urteilsverkündigung am gleichen Sitzungstag ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden wäre. Soweit er beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die Schließung der mündlichen Verhandlung anzukündigen, fehlt es an der Darlegung von Umständen, die erkennen lassen, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter ohne eine solche Vorankündigung nicht mit einer Schließung der mündlichen Verhandlung und anschließender Urteilsverkündung hätte rechnen müssen. Unabhängig davon fehlt es auch an der Darlegung, welchen – nach der im Berufungsurteil verfolgten Argumentationslinie entscheidungserheblichen – ergänzenden konkreten Sachvortrag der Kläger bei der vermissten Ankündigung noch gehalten hätte. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich ein solches Vorbringen aus den der Beschwerdebegründung beigefügten umfänglichen Anlagen herauszusuchen.
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b) Die Beschwerde legt unter A. b) bis d) der Beschwerdebegründung keine besonderen Umstände dar, aus denen sich klar ergibt, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Berufungsentscheidung vom 15. Januar 2025 Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. dazu BAG 11. April 2019 – 3 AZN 720/18 – Rn. 18).
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Im Übrigen fehlt es bezüglich des unter A. b) und c) der Beschwerdebegründung als übergangen gerügten Vorbringens des Klägers zur Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB und zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch an jeglichen Ausführungen, welches konkrete Vorbringen das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll und woraus sich die – grundsätzlich nach der Argumentationslinie des Landesarbeitsgerichts zu beurteilende – Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers ergeben soll (vgl. BAG 11. April 2019 – 3 AZN 720/18 – Rn. 17).
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Mit dem unter A. d) der Beschwerdebegründung als übergangen gerügten Vorbringen, das sich auf die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bezieht, hat sich das Landesarbeitsgericht nach den Darlegungen unter F. der Beschwerdebegründung befasst. Es hat lediglich angenommen, das Vorbringen des Klägers zu einem Gespräch, das der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unmittelbar vor der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Einvernahme dreier Zeugen mit diesen Personen geführt habe, sei mangels näherer Darlegungen des Klägers zum Inhalt des Gesprächs nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu begründen. Damit hat es den Vortrag berücksichtigt und ihm nur – mangels Benennung von Anhaltspunkten für den Inhalt des Gesprächs – nicht die vom Kläger für zutreffend erachtete Bedeutung beigemessen. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die vom Landesarbeitsgericht gestellten Anforderungen an die Darlegungen des Klägers im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. Sie zeigt nicht auf, dass dem Kläger nicht einmal rudimentärer Vortrag zum Inhalt der behaupteten 30-minütigen „Ansprache“ des Prozessbevollmächtigen der Beklagten an die Zeugen möglich gewesen wäre.
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c) Soweit die Beschwerde unter A. d) und unter F. der Beschwerdebegründung rügt, das Landesarbeitsgericht habe den angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen R übergangen, legt sie nicht dar, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das anzufechtende Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. BAG 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 51 mwN, BAGE 171, 28).
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d) Die Beschwerde zeigt ebenso wenig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf, soweit sie unter F. der Beschwerdebegründung die Ergiebigkeit der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen anzweifelt. Mit ihrem dahin gehenden Vorbringen unternimmt sie lediglich den – für die Zulassung der Revision unbeachtlichen – Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts zu setzen.
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4. Die von der Beschwerde verschiedentlich angenommene fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht stellt keinen der im Gesetz abschließend genannten Zulassungsgründe dar. Auf einzelfallbezogene Rechtsfehler könnte die anzufechtende Entscheidung nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden (vgl. BAG 23. Juni 2020 – 3 AZN 442/20 – Rn. 13).
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II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – Rn. 12 ff.).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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