Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 – 2 Sa 416/13 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 – 1 Ca 5889/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Hauck |
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