1 ABR 14/22


Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 20. Mai 2022 – 12 TaBV 4/21 – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Androhung von Ordnungsgeld zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2021 – 8 BV 8/20 – auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgeändert und der Unterlassungsantrag des Betriebsrats abgewiesen.

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