Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2021 – 21 BVL 5001/21 – wird
zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.