10 AZR 345/22


1. Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. August 2022 – 5 Sa 994/21 -, – 5 Sa 1003/21 – und – 5 Sa 1004/21 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 9. Juli 2021 – 3 Ca 1559/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch des Klägers erst seit dem 2. Juli 2020 besteht.

3. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. Juli 2021 – 2 Ca 1584/20 – und – 2 Ca 1587/20 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsansprüche der Kläger jeweils erst seit dem 16. Juli 2020 bestehen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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