2 AZR 141/22


Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2022 – 12 Sa 598/21 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 98 % und die Beklagte zu 1. 2 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 9 % und der Kläger zu 91 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

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