2 AZR 235/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision des Klägers – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2019 – 3 Ca 4960/18 – weitergehend abgeändert und die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5. insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9.