2 AZR 51/25

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2025 – 3 SLa 19/24 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2024 – 12 Ca 294/23 – bezüglich der Ansprüche des Klägers auf Prämienzahlung für das Quartal IV des Jahres 2023 in Höhe von 2.750,00 Euro brutto und auf Zahlung von 200,00 Euro brutto (Einbehalt Urlaubsgeld) jeweils nebst der geltend gemachten Zinsen zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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