Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Bremen vom 14. Januar 2021 – 2 Sa 123/19 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2020 wird in dem nachfolgend ersichtlichen Umfang teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 5. September 2019
– 3 Ca 3025/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab August 2018 eine Witwenrente iHv. 68,18 Euro brutto mo-natlich zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz auf die bis zum 2. Dezember 2021 rückständigen monatlichen Beträge jeweils ab dem zweiten Werktag des jeweils der Fälligkeit nachfolgenden Kalendermonats.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.