4 AZR 229/20


I. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2020 – 17 Sa 1367/18 – aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2018 – 23 Ca 521/18 – auch im Übrigen abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Leistungen der Firmenrente wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003 bei Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze iSv. § 19 MTV Kabine zu gewähren;

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Leistungen der vorgezogenen Firmenrente bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003 bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit iSv. § 20 MTV Kabine zu gewähren;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen gemäß dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das Kabinenpersonal, geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und der ver.di sowie der UFO, vom 1. Juli 2003, zu gewähren.

III. Die Beklagte hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.