I. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2020 – 6 Sa 355/19 – teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Mai 2019 – 6 Ca 7342/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die bei ihm in der Redaktion „Bayern Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind,

a) für während einer Dienstschicht im Bereich Hörfunk entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Reportagen, Interviews und Gespräche nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. – Honorarrahmen Hörfunk wie folgt zu vergüten:

Moderationen nach Honorarkennziffern 21.00 ff., Reportagen nach Honorarkennziffern 26.00 ff., Interviews nach Honorarkennziffern 27.00 ff., Diskussionen und Gespräche nach Honorarkennziffern 29.00 ff.;

b) für während einer Dienstschicht im Bereich Fernsehen entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text, Fachgespräche, Interviews, aktuelle Kurzreportagen, Magazinbeiträge, Sportreportagen nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Bayerischen Journalisten-Verband e. V. – Honorarrahmen Fernsehen wie folgt zu vergüten:

Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach Honorarkennziffern 29.00 ff., Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach Honorarkennziffern 31.00 ff., aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach Honorarkennziffern 32.00 ff., Sportreportagen nach Honorarkennziffern 33.00 ff.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.