1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Januar 2025 – 2 SLa 208/24 – wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zum Feststellungsantrag wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Dezember 2024 nach der Entgeltgruppe 9b des Manteltarifvertrags für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.