4 AZR 666/19


1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2019 – 5 Sa 181/18 – hinsichtlich des Zahlungsantrags und soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1. die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung des Beklagten nach Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V begehrt aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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