I. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 15. Oktober 2021 – 11 Sa 70/20 – teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 – 2 Ca 126/20 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.