1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2023 – 12 Sa 621/22 – teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags zum Umfang des ihr aus dem Kalenderjahr 2022 noch zustehenden Urlaubs (Antrag Ziffer 3) vollständig zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 8. September 2022 – 1 Ca 809/22 – teilweise abgeändert, soweit der Feststellungsantrag der Klägerin zum Umfang des ihr aus dem Kalenderjahr 2022 noch zustehenden Urlaubs (Antrag Ziffer 3) vollständig abgewiesen wurde.

3. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2022 noch weitere 0,5 Urlaubstage zustehen.

4. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

5. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

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