1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. August 2024 – 4 Sa 339/20 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. August 2020 – 9 Ca 3153/19 – im Übrigen zurückgewiesen worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.