5 AZR 232/23


1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2023 – 2 Sa 433/20 teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11. November 2020 – 5 Ca 1368/20 teilweise abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2020 weitere Spesen iHv. 1.018,00 Euro zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auf Grundlage des § 14 des Manteltarifvertrags zwischen dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Thüringen, vom 12. Juli 2017 zur Zahlung von Reisekosten gemäß den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verpflichtet ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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