5 AZR 335/21


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2021
– 14 Sa 1158/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts im ersten Absatz zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 – 21 Ca 5470/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur ausschließlich dienstlichen Nutzung ein internetfähiges Mobilfunkgerät samt Datennutzungsvertrag zur Verfügung zu stellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.