5 AZR 346/21


A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2020 – 8 Sa 816/19 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Oktober 2019 – 7 Ca 304/19 – teilweise abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.033,33 Euro brutto abzüglich 6.323,85 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2019 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 57 vH und die Beklagte 43 vH zu tragen.

II. Die Berufung der Klägerin im Übrigen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 61 vH und die Beklagte 39 vH zu tragen.

B. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

C. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 66 vH und die Beklagte 34 vH zu tragen.