1. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 15. Mai 2025 – 12 Sa 60/24 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2024 – 3 Ca 20/24 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. September 2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zu vergüten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.