6 AZR 133/20


1. Die Kosten der Hauptsache der ersten und der zweiten Instanz werden nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Parteien gegeneinander aufgehoben.

2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

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