I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 – 5 Sa 47/21 – teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 – 10 Ca 6101/20 -, mit dem der Kündigungsschutzantrag sowie die Hilfsanträge auf Nachteilsausgleich abgewiesen wurden, zurückgewiesen hat.
II. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 – 10 Ca 6101/20 – teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Revision der Beklagten zu 2., diese hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz.