1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Februar 2023 – 7 Sa 493/22 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg – Kammer Landshut – vom 1. September 2022 – 9 Ca 856/21 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatlich an den Kläger einen Betrag in Höhe seines Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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