6 AZR 25/20


I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2019 – 8 Sa 585/18 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 – 7 Ca 1062/18 – im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu 74 %, der Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt der Nebenintervenient auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 32.121,24 Euro.