6 AZR 32/22


1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Oktober 2021 – 16 Sa 374/21 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. März 2021 – 10 Ca 3370/20 zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. März 2021 – 10 Ca 3370/20 – insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich der Kündigung vom 11. August 2020 stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.