6 AZR 62/22


I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2021 – 1 Sa 83 öD/21 – unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage bezüglich eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 Anlage A zum TV-L iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L für die Zeit ab Juni 2019 sowie die Feststellungsklage abgewiesen hat.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. März 2021 – 3 Ca 1775 öD b/20 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.160,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 120,00 Euro seit dem 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 2. Dezember 2019, 2. Januar 2020, 3. Februar 2020, 2. März 2020, 1. April 2020, 4. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 3. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 2. November 2020 sowie dem 1. Dezember 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 Anlage A zum TV-L iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L in Höhe von 120,00 Euro brutto monatlich für die Zeit ab Dezember 2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.