7 ABR 37/24


1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2024 – 16 TaBV 37/24 – aufgehoben.

2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 – 15 BV 741/22 – teilweise abgeändert und der Wahlanfechtungsantrag zu 2. abgewiesen.

Datenschutzübersicht

Diese Website verwendet Cookies, um die Online-Nutzung zu verbessern. Cookies die als notwendig kategorisiert sind, werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind.

Weitere Informationen: Datenschutzerklärung

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sind für das einwandfreie Funktionieren der Website absolut notwendig. Diese Kategorie umfasst nur Cookies, die grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten (z. B. für die "Hoher Kontrast"-Einstellung).
Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.