Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juni 2024 8 Sa 687/23 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Braunschweig vom 26. September 2023 2 Ca 112/23 teilweise abgeändert, soweit es dem Feststellungsantrag zu 2. stattgegeben hat. Der Feststel-lungsantrag zu 2. wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.