7 AZR 187/24

Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Juli 2024 – 2 Sa 637/23 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22. August 2023 – 2 Ca 115/23 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.772,48 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 auf 594,00 Euro und seit dem 1. März 2023 auf 1.452,98 Euro und auf weitere 1.725,50 Euro seit dem 1. April 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.176,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.725,50 Euro ab dem 1. Mai 2023, ab dem 1. Juni 2023 und ab dem 1. Juli 2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.070,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % und die Kosten der Revision haben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

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