8 AZR 276/24

Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. September 2024 – 4 Sa 178/23 – aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 23. Juni 2023 – 3 Ca 939/22 – in Bezug auf eine Entschädigung wegen der beiden Abmahnungen vom 3. November 2022 und wegen der Versetzung in Wechselschicht zurückgewiesen und soweit es auf die Berufung der Beklagten das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 23. Juni 2023 – 3 Ca 939/22 – abgeändert und die Klage in Bezug auf eine Entschädigung wegen der Anweisung vom 3. Januar 2023 vollschichtig als Verleserin tätig zu werden und dem Entzug der Staplerfahrertätigkeit abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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