8 AZR 300/24


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. November 2023 – 22 Ca 7069/21 – als zulässig angesehen und weitergehende Ansprüche der Klägerin bezogen auf die „Performance Phantom Share“-Pläne – einschließlich der Dividendenäquivalente – abgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24 – im Kostenpunkt und hinsichtlich I Ziff. 8 bis 12 und II des Tenors aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschlussrevision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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