9 AZR 139/21


1. Auf die Revision der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2020
– 1 Sa 30/20 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. Januar 2020 – 1 Ca 1267/16 – hinsichtlich der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2. nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2. mit E-Mail vom 6. Dezember 2016 beendet worden sei, und der Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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