9 AZR 217/22


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. April 2022 – 9 Sa 172/22 – insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 – 2 Ca 298/21 – auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat.
2. Die Berufung der Beklagten gegen Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. Januar 2022 – 2 Ca 298/21 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben

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