9 AZR 47/23


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2022 – 3 Sa 553/21 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2021 – 1 Ca 2846/20 HBS teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus dem Kalenderjahr 2020 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 13 Kalendertagen zusteht.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2021 – 1 Ca 2846/20 HBS – wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

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